Im Deutschland ist der Bereicherungsausgleich in Zessionsfällen sehr umstritten wie derjenige beim Vertrag zugunsten Dritter, und ähnlich verlaufen auch die Meinungsfronten:
- Die wohl h.L. nimmt an, dass der Putativschuldner B gegen den Zedenten A vorgehen muss, wenn er - nach Abtretung der vermeintlichen Forderung von A an den Zessionar C - an C geleistet hat. Lieb begründet das vor allem damit, dass die Leistung des B an C mit einer Tilgungs- bzw. Zweckbestimmung des A gegenüber C verbunden sei. Lorenz, Canaris, Kupisch, Esser-Weyers und Schlechtriem schliessen sich dieser Lehre an.
- Die Gegenansicht gibt bei Unwirksamkeit der abgetretenen Forderung dem Schuldner B den Bereicherungsanspruch unmittelbar gegen denjenigen, an den ergezahit hat, nämlich den Zessionar C. Köndgen hat den (partiellen) Unterschied zum Vertrag zugunsten Dritter damit gerechtfertigt, dass die Forderung nicht nur derivatif, sondern privatif von der Stammbeziehung abgespalten sei. Medicus, Dömer, Flumer, Jakobs und Reuter-Martinek schliessen sich dieser Mindermeinung.
Aber im Korea anders als im Deutschland handelt es sich bei den Zessionsfällen im BGB nicht auf den Bereicherungsausgleich sondern auf der Vorschrift des Drittsschutz. Nach der Jurisprudenz als auch nach der herrschenden Lehre im Korea, kann der Schuldner, der seine Schuld erfüllt hat und danach von dem Vertrag Rücktrittsrecht ausgeübt hat, den Bereicherungsanspruch gegen den Dritten haben, so daß im Zessionsfällen kann der Zessionar den Schutz vor den Mängein des Deckungsvsrhältnises nicht nehmen. Aber meines Erachtens kann der Zessionar davor den Schutz nehmen.
Diese vergleichende Studie über das Deutsche Recht wird zur Lösung der Probleme des Bereicherungsausgleich in Zessionsfällen in Korea sehr nützlich.