Das Problem der ausreichenden Beschreibung mikrobiologischer Erfindungen stellt sich international. Obwohl in den meisten L?dern der Weg der Hinterlegung als einer Erg?zung der Patentbeschreibung gew?lt wurde, variierte die Praxis sehr. Die Rechtslage war f? die Anmelder nicht nur kaum ?erschaubar, sondern brachte durch den vielfachen Zwang zu wiederholten Hinterlegung auch gro? Nachteile mit sich. Um diesen Rechtszustand zu beenden, ist der Budapester Vertrag zustandegekommen. Was am Anmeldetag und Priorit?stag als Erfindung zum Patent angemeldet wird, sollte unabh?gig von Besonderheiten des jeweiligen Patentrechts auch am Anmeldetag und Priorit?stag feststehen und grunds?zlich nicht zu einer Beweisfrage werden k?nen. Deshalb erscheint es auch patentrechtlich sachgerecht, die Hinterlegung des Mikroorganismus sp?estens am Anmeldetag bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle zu fordern.
Die Frage der Folgen der Freigabeerkl?ung bei Zur?kweisung oder R?knahmen der Anmeldung stellt sich im US-amerikanischen Patentrecht praktisch nicht. Das koreanisches PatG nimmt bei Zur?kweisung oder R?knahmen der Anmeldung nach deren Ver- ?fentlichung in jedem Falle keine R?ksicht auf die sachenrechtliche Komponente des hinterlegten Materials. Ab diesem Zeitpunkt wird das hinterlegte Material ohne jede Beschr?kung jedermann zug?glich. Jeder Entnehmer von Proben wird so behandelt, als ob er an diesen Proben Eigentum erworben h?te. Diese Folgen der Zur?kweisung oder R?knahmen der Anmeldung sind abgelehnt worden.