Im Deutschland ist der Bereicherungsausgleich in Zessionsf?len sehr umstritten wie derjenige beim Vertrag zugunsten Dritter, und ?nlich verlaufen auch die Meinungsfronten:
- Die wohl h.L. nimmt an, dass der Putativschuldner B gegen den Zedenten A vorgehen muss, wenn er - nach Abtretung der vermeintlichen Forderung von A an den Zessionar C - an C geleistet hat. Lieb begr?det das vor allem damit, dass die Leistung des B an C mit einer Tilgungs- bzw. Zweckbestimmung des A gegen?er C verbunden sei. Lorenz, Canaris, Kupisch, Esser-Weyers und Schlechtriem schliessen sich dieser Lehre an.
- Die Gegenansicht gibt bei Unwirksamkeit der abgetretenen Forderung dem Schuldner B den Bereicherungsanspruch unmittelbar gegen denjenigen, an den er gezahlt hat, n?lich den Zessionar C. K?dgen hat den (partiellen) Unterschied zum Vertrag zugunsten Dritter damit gerechtfertigt, dass die Forderung nicht nur derivatif, sondern privatif von der Stammbeziehung abgespalten sei. Medicus, D?ner, Flumer, Jakobs und Reuter-Martinek schliessen sich dieser Mindermeinung.
Diese vergleichende Studie wird zur L?ung der Probleme des Bereicherungsausgleich in Zessionsf?len in Korea sehr n?zlich.