Die Pflicht der Polizei(Polizeirecht §2) ist das Leben?Korper und Eigentum der Menschen zu schutzen und das Verbrechen praventieren?bekampfen und Informationen fur Ermittlung, Sicherheit ansammeln, Verkehrsaufsicht und sonstige Bewahrung fur Frieden und Ordnung.
Falls bei Erreichung der obrigen Zwecke nach der Schutzgewahrsam im Polizeirecht der Polizist ein Mangel zu finden seie um dieses Recht auszuuben muss es naturlich verbessert werden.
Nach der Schutzgewahrsam des aktuellem Polizeirechts, belasten die Besoffenen den Polizisten sehr die offentliche Ruhe und Ordnung aufrechthalten und bekommen so verschiedene Schwierigkeiten mit dem Polizeirecht zu den Besoffenene auszuuben.
Denn zu den Personen die besoffen sind aber die nicht die offentliche Angelegeheiten storen und keine Nothilfe brauchen kann man keine Gewahrsamn nach dem Polizeirecht ausuben und so wird es noch schwieriger die offentliche Ruhe und Ordnung aufrechtzuhalten.
Ausserdem die Personen die offentliche Angelegeheiten gestort haben bekamen am oberstem Gericht ein negatives Urteil zur Sundung zur Dienststorung so dass nun auch zu den Polizisten Anderungen gefoderd wurde es nicht jedesmal als Sundung zur Dienststorung zu erledigen.
Auch bei der Methode der Schutzgewahrsam wurde eine Losung zum Ursprung notlich weil die Regierungs Agenturen fur die Wohlergehenverwaltung der allgemeinen Leuten verantwortlich wurde und so zu den Problemen der Besoffenen aktiv beteiligten, das die Schutzgewahrsam mit der Behandlungsmassnahme zusammen durchgef?rt wurde.
Wenn die Regierung, medizinische Institution und Polizei zusammen zu den Problemen der Besoffenen mit Zusammenarbeitbeziehung verpflichtet werden dann w?de auch die Polizei als Nichtprofessionaler die Massnahme durchf?ren k?nen und damit die Gef?rlichkeit der Personen der Schutzgewahrsam erledigt.
Die Schutzgewahrsam des Polizeirechts ist eine Massnahme um vor?ergehend sein Leben und Eigentum oder von anderen es zu sch?zen, also um solche Polizeirecht durchf?ren zu k?nen muss der Polizei die Berechtigung erteilt werden, und falls der Missbrauch oder Verletzung des Menschenrecht bef?chtet seie muss daf? es seperat der Kompetenzveranstaltung eine Regeleinrichtung vorbereitet werden.