Die Verweigerung von Lizenzen an Immaterialgterrechten hat sich zu einem Dauerbrenner in der kartell- und immaterialgterrechtlichen Rechtsprechung und Literatur entwickelt. Die besondere Problematik der Qualifizierung der Verweigerung einer Lizenz an einem Immaterial- gterrecht als missbruchliches Verhalten im Sinne des Art. 82 EG liegt darin, dass die Mglichkeit der Lizenzverweigerung zur Substanz des Immaterialgterrechts zhlt, so dass es einer Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Kartellrechts und des Immaterialgterrechts bedarf. Bei dieser Abgrenzung kann nicht allein auf die Kriterien des Kartellrechts zurckgegriffen werden.
In der Gemeinschaftsrechtsprechung war die Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Verweigerung von Lizenzen ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung liegt. Die Urteile gehen davon aus, dass die Verweigerung von Lizenzen an Immaterialgterrechten eine miss- bruchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 82 EG sein kann. Als Voraussetzungen dafr werden die Unerlsslichkeit, die Marktbeherrschung, der Ausschluss des Wettbewerbs auf dem abgeleiteten Markt, die Verhinderung eines neuen Erzeugnisses, an deren Stelle vielleicht auch eine andere zustzliche Voraussetzung treten kann, und das Fehlen einer Rechtfertigung genannt.