?er wenige Themen wurde im Markenrecht in den vergangenen Jahren so intensiv diskutiert wie ?er die Zul?sigkeit der Nutzung fremder Marken als Keywords. Nicht weniger als f?f oberste Gerichte europ?scher Staaten haben den EuGH um Vorabentscheidungen zu dieser Problematik ersucht.
Mittlerweile hat der Gerichtshof vier dieser F?le entschieden. Google hat also einen Sieg errungen, der sich aber m?licherweise als Pyrrhussieg erweist. Indem der EuGH eine Gef?rdung der Herkunftsfunktion nicht generell verneint, sondern durchaus als m?lich angesehen hat, hat er den nationalen Gerichten in den Mitgliedstaaten die Wahlm?lichkeit zwischen restriktiven und liberalen L?ungen belassen.
Keyword-Advertising mit fremden Marken ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Diese Werbeform ist ein zul?siges Bem?en um potenzielle
Kunden eines Wettbewerbers und ?erschreitet nicht die von der Rechtsprechung f? ein wettbewerbswidriges Abfangen aufgestellten Grenzen.
Der Markeninhaber wird durch das Wettbewerbsrecht nicht vor Konkurrenz
gesch?zt. Da durch das Keyword-Advertising mit fremden Marken die Wahrnehmung des Angebots des Markeninhabers nicht erschwert, sondern
lediglich daneben eine zus?zliche Alternative f? den Verbraucher er?fnet
wird, werden keine sch?zenswerten Interessen des Markeninhabers beeintr?htigt.
Mangels Ankn?fung an den guten Ruf eines Konkurrenzproduktes sind die
Voraussetzungen einer wettbewerbswidrigen Rufausbeutung nicht gegeben.