Es wäre zwar nicht zeitgemäß, unter unseren Praxiszustand der Strafrechtspflege die Rechtfertigungsmöglichkeit der Aussagenötigung überzuprüfen. Aber laut einigen neuen Auseinandersetzungen tritt ein Rechtfertigungsversuch der Bekenntnisnötigung durch Gewalt vor allem angesichts Reaktion vor Entführungs- bzw. Terrorkriminalität auf. Nach ihrer Logik sollte der Grundsatz des absoluten Folterverbotes relativiert werden und könnte die Gewährleistung der Grundrechte des Täters teilweise zurückgezogen werden, um das Leben des Opfers, das wegen Verbrechens unter eine schwere Gefahr gestellt ist, zu schützen; die moderne strafrechtliche Richtung, d.h. der Menschenrechtenschutz des Täters und die Neutralisierung des Opfers dafür, sei vielmehr die Menschenwürde des Verbrechensopfers zu viel vernachlässigen. Diesen Trend kann man in der Jakobs´Feindstrafrechtstheorie, durch die der Täter als den Feind der Bürger anzusehen ist,bzw. in der konservativen Tendenz der amerikanischen Strafjustiz gegen Terrorismus nach dem Angriff 11. Sep. 2001 beobachten. Trotzdem ist noch bei uns der sozusagen rechtsmäßige Folter oder die rechtfertigte Bekenntnisnötigung wegen geschichtlichen Belastungsgefühls sehr schwer zu akzeptieren. Darüber hinaus muss das sich bedacht diskutieren lassen, da die empirische Besorgtheit über die grenzlose Ausweitungsmöglichkeit der staatlichen Gewalt bei der Strafrechtspflege tatsächlich noch nicht gelöst ist. Daher ist dabei die Rechtfertigungsmöglichkeit der Bekenntnisnötigung zugunsten Verbrechensopfer zu auseinandersetzen, um insbesondere von der Rückkehr in den totalitären Folterstaat klar abzugrenzen. Dafür ist festzustellen, dass die Harmonisierung der Grundsätze der materiellen Wahrheitserforschung und der Justizförmigkeit nicht groß anders als Interessenabwägung von Täter und Opfer ist, so dass die Rechtfertigungsmöglichkeit der Bekenntnisnötigung hinsichtlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gefunden werden kann. In Hinblick auf die Menschenwürde und die Rechtsstaatlichkeit darf allerdings das staatliche Interesse auf keinen Fall den Abwägungsgegenstand werden, jedoch könnte nur ausnahmsweise bei Notwehr bzw. Notstand für Opfer auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verwiesen werden.