Im Ergebnis läasst sich festhalten, dass eine Reihe von Fäallen denkbar ist, in denen die aktuelle Gestaltung des Angebots Google Street View gegen Urheberrecht, Persöonlichkeitsrecht verstöoßt. Insbesondere ist festzuhalten, dass der eigentlich fü ein solches Programm selbstverstädlichen Anonymisierungspflicht angesichts der Insuffizienz der entsprechenden Maßnahmen nicht genüt wurde. Zu beantworten ist noch die Frage, ob den Anbieter Google angesichts der diversen mölichen Rechtsverletzungen eine aktive Pflicht trifft, diese nach Mölichkeit zu verhindern und zu vermeiden, oder ob die Einrichtung einer Beschwerdestelle fü von Persölichkeitsrechtsverletzungen oder urheberrechtswidrigen Handlungen betroffenen Personen genüt. Dies ist damit zu beantworten, dass Google in der Tat aktiv werden muss, um die offensichtlichen Rechtsverletzungen umgehend zu beseitigen. Vor Veröfentlichung etwa einschläiger Bilder mit Personenbildnissen, urheberrechtlich geschüzten Werken oder in fremde Anwesen hinein muss die Einwilligung der betroffenen Rechteinhaber eingeholt werden. Wurde diese nicht eingeholt, düfen diese Bilder nicht zugäglich gemacht werden.