정보공개제도는 공공기관이 보유․관리하고 있는 정보를 국민이 청구하거나 또는 공공기관이 이를 적극적으로 공개함으로써, 국민의 알 권리를 충족하고 국민의 국정참여와 국정운영의 투명성을 확보하게 하는 기능을 수행하는 민주국가의 핵심적 제도이다. 1998년 1월 1일 공공기관의 정보공개에 관한 법률이 시행된 이후에도 여러 번 개정되었는바, 개정의 핵심적 내용은 정보공개청구권자의 권리의 확대, 정보공개절차의 효율화 및 공공기관의 자발적 공개의무의 강화로 요약된다.
현행 정보공개법과 그 시행령은 정보공개의무자로서의 공공기관들의 범위를 확대하고, 이들에게 자발적 정보공개의무를 부과함으로써 정보공개법의 입법목적의 실현에기여하고 있다. 그러나 다른 한편으로 정보공개법은 공개대상이 되는 정보의 개념을‘공공기관이 보유·관리하는 정보’로 한정시킴으로써, 공공기관이 민감한 정보를 고의 또는 과실로 미생성·폐기·멸실한 경우에도 당해 공공기관이 정보공개의무로부터 면책될 수 있는 여지를 남겨주고 있다. 정보공개청구권자가 공공기관이 보유·관리하지 아니하는 정보를 청구한 경우에는 공공기관은 정보를 공개할 의무를 부담하지 않으며, 공공기관은 다만 정보공개법 시행령 제6조 제4항에 따라 그 정보의 부존재 사유를 구체적으로 적어 청구인에게 통지할 의무만을 부담한다.
정보공개청구권은 공공기관이 보유·관리하고 있는 정보를 그 상태대로 공개하는 것만을 의미하고, 보유·관리하고 있는 정보를 바탕으로 새로운 정보를 생성하거나, 폐기된 정보를 복원하거나 또는 정보공개청구권자가 요구하는 방식으로 새로이 가공하여제공하는 것을 요구할 수 있는 권리는 아니다. 이러한 논리에 따르면 공공기관은 원칙적으로 정보를 생성·복원·가공하여 공개할 의무는 없다.
그러나 정보공개법의 입법목적과 공공기관의 정보관리에 관한 일반법인 공공기록물관리법의 입법목적 및 동법이 공공기관의 기록물생성·관리의무를 고려한다면, 공개대상이 되는 정보의 범위를 보유·관리되는 정보로 한정시키는 것은 타당하지 못하다. 물론 공공기관의정보가 대부분 전산으로 처리되고 있어, 원하는 정보를 손쉽게 생성·복원·가공할 수 있다는 현실적 측면도 고려되어야 한다. 무엇보다도 공공기관의 고의 또는 과실로 인한 정보의미생성·폐기·멸실·미가공이 정보공개청구권자의 불이익으로 귀결되어서는 안 될 것이다.
따라서 정보의 생성·복원·가공이 사실상·법률상 실현가능하고, 공공기관이 정보생성 등을 행함에 있어 자신의 업무수행이 방해받지 않으며, 공공기관이 정보생성 등을 행함에 있어 지나치게 높은 행정비용이 소요되지 않는다면 공공기관은 공개대상이 되는 정보의 생성·복원·가공의무를 부담한다고 해석하는 것이 타당하다. 물론 입법론적으로 공공기관이 정보생성 등을 행함에 있어서 자신의 업무수행이 방해를 받거나 또는 높은 행정비용이 발생우려가 있는 경우에는 정보생성 등을 정보공개청구권자가 행할 수 있도록 기초자료를 공공기관이 제공할 수 있도록 하는 방안도 고려해 볼 수 있다.Die Institution der Informationsveroffentlichung ist ein Kernpunkt einesdemokratischen Staates. Aufgrund dieser Institution konnen dieStaatsburger den Zugang zur Information beanspruchen bzw. sind dieStellen verpflichtet, die Informationen direkt zu veroffentlichen. Dadurchwird dem Recht der Staatsburger auf Information Genuge getan, daswiederum eine unerlassliche Voraussetzung der Teilnahme an derStaatsverwaltung ist. Ferner wird auch die Transparenz derStaatsverwaltung gewahrleistet. Das Informationsveroffentlichungsgesetzwurde am 01.01.1998 in Kraft getreten. Seit dem hat es mehrereAnderungen erfahren. Die wichtigsten Inhalte der Anderung liegt vorallem in der Erweiterung des Rechts der Antragsteller aufInformationsveroffentlichung, dem effektivierten Verfahren derInformationsveroffentlichung und der verstarkten freiwilligenVeroffentlichungspflicht der offentlichen Stellen.
Das geltende Informationsveroffentlichungsgesetz sowie dessenVerordnung erweitern den Umfang der offentlichen Stellen alsInformationsveroffentlichungsverpflichteten und verpflichten diesen freiwilligen Veroffentlichung der Informationen. Dadurch tragen sie zurVerwirklichung des Zwecks des Informationsveroffentlichungsgesetzesbei.
Andererseits beschrankt das Informationsveroffentlichungsgesetz denBegriff der zu veroffentlichenden Information auf die “vorhandenenInformationen der offentlichen Stelle". Dadurch wird ein Raum desHaftungsausschlusses fur die offentliche Stelle gelassen, falls sie eineempfindliche Information vorsatzlich oder fahrlassig vernichtet, verliertoder nicht verarbeitet.
Wenn der Antragsteller auf die Informationsveroffentlichung eine nichtvorhandene Information bei der offentlichen Stelle in Anspruch nimmt, ist sie nicht verpflichtet, diese Information zu veroffentlichen. Sie ist nur gemaß § 6 Abs. 4 der Verordnung des Informationsveroffentlichungsgesetzes verpflichtet, die konkreten Grunde des Nichtvorhandenseins der Information dem Antragsteller mitzuteilen.
Das Recht auf Informationsveroffentlichung bedeutet lediglich dieVeroffentlichung der an sich vorhandenen Information der offentlichenStelle. Dies umfasst nicht das Recht auf Schopfung neuer Informationaufgrund der vorhandenen Information oder Restaurierung dervernichteten Information oder Anbietung der erneuter Bearbeitung derInformation in der von dem Antragsteller beanspruchten Form. Nachdieser Auffassung ist die offentliche Stelle grundsatzlich nichtverpflichtet, die Information durch Schopfung, Restauration oderBearbeitung zu veroffentlichen.
Angesichts der Zwecke des Informationsveroffentlichungsgesetzes, desGesetzes zur Verwaltung der offentlichen Dokumente und dessen § 16,der die Schopfungspflicht der offentlichen Dokumente bei deroffentlichen Stelle regelt, ist die Beschrankung der zu veroffentlichendenInformation auf die vorhandene Information allerdings nicht angemessen.
Dabei muss die Tatsache berucksichtigt werden, dass die meistenInformationen der offentlichen Stelle elektronisch verarbeitet sind unddadurch die zu verlangende Information leicht zu schopfen, restaurierenund bearbeiten sind. insbesondere soll es den Nachteil aus vorsatzlichoder fahrlassig ungeschopften, unrestaurierten und unbearbeiteten Datenden Antragsteller ubernehmen lassen.
Dementsprechend ist angemessen auszulegen, dass die offentlicheStelle die Kosten der Schopfung, Restaurierung und Bearbeitung der zuveroffentlichenden Information tragt, falls diese Maßnahmen tatsachlichund rechtlich moglich sind, die offentliche Stelle bei dieser Maßnahmenin der Durchfurung seiner Tatigkeit nicht beeintrachtigt wird und dieMaßnahmen keine erheblichen Verwaltungskosten verursachen wurden.
Wenn es bei der Informationsschopfung usw. die Moglichkeit bestehenkann, dass die Funktionsfahigkeit der offentlichen Stelle beeintrachtigtwird, wird es aus Sicht der gesetgeberischen Theorie berucksichtigtkonnen, dass die offentlichen Stelle dem Antragsteller die betreffendenBasisdaten anbieten lasst.