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Veräußerungsgewinnbesteuerung im privaten Bereich 이용현황 표 - 등록번호, 청구기호, 권별정보, 자료실, 이용여부로 구성 되어있습니다.
등록번호 청구기호 권별정보 자료실 이용여부
0003180003 LM 343.43052 -A25-3 서울관 법률정보센터(206호) 이용가능

출판사 책소개

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Die Arbeit untersucht die uneinheitliche Rechtslage der Veraußerungsgewinnbesteuerung im privaten Bereich; ein Teil der Veraußerungsgewinne wird stets und der andere Teil grundsatzlich nicht besteuert. Diesen Befund nimmt die Arbeit zum Anlass, den gesetzlichen Einkommensbegriff zu untersuchen und einen neuen Einkommensbegriff zu entwickeln. Die Arbeit schließt mit einem konkreten Reformvorschlag zur Veraußerungsgewinnbesteuerung im privaten Bereich.

The thesis addresses the inconsistent taxation of private asset gains in Germany. While private capital gains are always subject to taxation, profits from disposals of private real estate and other private assets are generally tax-exempt. Further, according to the thesis, the exception of the general tax exemption is incompatible with the German Constitution. In conclusion, the thesis proposes a reform for a more consistent approach to the taxation of private asset gains.

Die Arbeit untersucht die uneinheitliche Rechtslage der Veraußerungsgewinnbesteuerung im privaten Bereich. Wahrend Veraußerungsgewinne aus Kapitalanlagen stets besteuert werden, bleiben Gewinne aus der Veraußerung von Immobilien und anderen Wirtschaftsgutern - vorbehaltlich einer Spekulationsbesteuerung - steuerfrei. Die Belastungsgrundentscheidung im EStG unterscheidet damit nicht mehr den unternehmerischen und den privaten Bereich, sondern nun auch innerhalb des privaten Bereichs unterschiedliche Veraußerungsgewinne. Der Dualismus innerhalb der Veraußerungsgewinnbesteuerung wird mit 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 EStG zudem nicht folgerichtig umgesetzt. Diese Ungleichbehandlung ist dabei mangels eines besonderen sachlichen Grundes verfassungswidrig. Den Befund nimmt die Arbeit zum Anlass, einen neuen, verfassungskonformen sowie monistischen Einkommensbegriff zu entwickeln und einen konkreten Vorschlag zur Reform der Veraußerungsgewinnbesteuerung im privaten Bereich zu unterbreiten.

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