Am 31. 12. 1999 ist das neue koreanische Schiedsgesetz in Kraft getreten. Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Kollisionsnorm für internationale Schiedsgerichte im Form des Art. 29 des neuen Gesetzes bezüglich der schiedsrichterlichen Sachentscheidung.
Die Ergebnisse der Arbeit lassen sich folgendermassen zusammenfassen:
1. Obwohl Art. 29 Abs. 1 des koreanischen Schiedsgesetzes nicht auf die von den Parteien für anwendbar erklärten "Rechtsvorschriften", sondern auf das anwendbare "Recht" Bezug nimmt, muss es augelegt werden, dass die nach Art. 29 Abs. 1 zulässige Bezeichnung des Anwendbaren "Recht" auch die lex mercatoria umfasst.
2. Das Schiedsgericht kann im Bereich der objektiven Anknüpfung nach Art. 29 Abs. 2 des koreanischen Schiedsgesetzes im Gegensatz zur Rechtswahl durch die Parteien nur nationales Recht für anwendbar erklären. Bei der Konkretisierung der "engsten Verbidung" im Art. 29 Abs. 2 des koreanischen Schiedsgesetzes ist ein Rückgriff auf Art. 26 Abs. 2 KIPRG nicht zwingend. Dies ergibt sich daraus, dass ein internationales Schiedsgericht nicht an das Kollisionsrecht des Sitzstaates gebunden ist.
3. Haben die Parteien die Schiedsrichter nach Art. 29 Abs. 3 zur Billigkeitsentscheidung ermächtigt, dürfen die Schiedsrichter auch nach der lex mercatoria entscheiden.