Nicht nur Menschen, sondern auch Staaten existieren nur als ein Fragment in der Welt, also in der ganzen Leere. Der Staat, der keineswegs die ganze Welt bedeutet, besitzt nur einen begrenzten Teil seiner Umwelt und zwar fur einen bestimmten (Zeit)raum. Daher agiert der Staat nicht aus der hoheitlichen Position, sondern begegnet den gesellschaftlichen Kraften auf der gleichen Ebene. In diesem Bild sieht man den Staat begrenzt, zunachst nicht durch die Bestrebung von Burgern nach ihrer Freiheit, sondern durch seine bedingte Seinheit an sich, die am Anfang nur als eine Erscheinung des Daseins im Nichts bestimmt wird, wie andere Dinge. Diese Vorstellung wird in der Strafrechtswissenschaft einmal mit dem Hinweis auf die Universalitat der nichtbestrafenden Straftaten belegt, zum andern durch die berlegung gestutzt, dass die Bestrafung gegen die Straftaten eine ganz seltene Ausnahme ist. Demzufolge kann man nicht sagen, dass die Nichtbestrafung der Straftaten sui generis ist, wie es allgemein heist. Hierbei weis man vielmehr, dass die realisierte Tatigkeit des Strafanspruchs sui generis ist. Was positiv begrundet werden soll, ist nicht diese selbstverstandliche Grenze des Strafrechts, sondern die Ausubung des Strafanspruchs als eine Ausnahme.