Seitdem 'Zeitschrift KCLA' im Dezember 1988 veröffentlicht worden ist, wurden 37 Artikel bezüglich der Beteiligungslehre in dem vorgelegt. Durch diese Artikel wurde die analytische Diskussion über die Beteiligungslehre noch vertieft und die realen Probleme einschließlich der Rechtssprechung wurden rechtzeitig besprochen. Dadurch sind die Lehre und die Praxis verbunden worden.
Wenn man diese Artikel in Bezug auf die Beteiligungslehre durchsieht, am Anfang haben sie den Bereich der typischen Analysis, also Mittäterschaft bei Fahrlässigkeit sowie Teilnahme und Sonderdelikte, hauptsächlich behandelt. Seit 2000 wurden die Eigenschaft der mittelbaren Täterschaft, die Anstiftung und Beihilfe besprochen. Ferner wurden auch die Artikel, die sich auf die Änderung des Strafgesetzbuchs von 1992 bezogen sind, vorgelegt und auf Ebene der KCLA wurde ein StGB-Entwurf vorgeschlagen.
Vor allem haben die Artikel, die die ausländische Lehre über die in Korea nicht genügend behandelten Themen vorgestellt haben, die wissenschaftliche Wert als die vorgehende Untersuchung. Des Weiteren können die Artikel, die die herkömmliche Lehre kritisiert und dann neue Lehre vorgelegt haben, die Untersuchungsrichtung geben.
Im vorliegenden Artikel werden die Diskussionen über die durch das 'Zeitschrift KCLA' vorgestellte Beteiligungslehre zuerst in Begegnungsdelikte und Beteiligungsnorm. Mittäterschaft beim Mitwirkensdelikt, Mittäterschaft bei Fahrlässigkeit, Teilnahme und Versuch, Teilnahme und Sonderdelikte und Mittelbare Täterschaft geteilt. Danach werden täterschaftlihe Merkmale bei Mittäterschaft als Vorschlag für die Diskussionsrichtung der zukünftigen Betei-ligungslehre detailliert untersucht werden.
Ein Kommentar und eine Gesetzgebung müssen aufgrund der sich gegenseitig ergänzenden Beziehung auf der theoretischen Grundlage basieren. Es ist unlogisch, ohne die theoretischen Grundlage eine Interpretation nach der formellen Regelung zu bestehen. Auf dieser Sicht werden die gesetzgeberischen Diskussionen über die Verkörperung der Täter-Merkmale, die Täterschaft der mittelbaren Täterschaft und Teilnahme und Sonderdelikte als Vorschlag für die zukünftige Gesetzgebungsrichtung der Beteiligungslehre vorgelegt werden.