Nach ?7 KASG ist die K?digung bedarf der Schriftform. Bei deutschem Arbeitsrecht bedarf seit 1. Mai 2000 (Gesetz vom 30. 3. 2000 BGBl. I S. 333) die K?digung nach ?623 BGB der Schriftform. F? eine vor diesem Zeitpunkt ausgesprochene K?digung galt der Grundsatz der Formfreiheit. Hierdazu ist es erforderlich, dass auf der Schrift der k梟ndigung die Mitteilung des K?digungsgrundes eine Wirksamkeitsvoraussetzung der K?digung. Insoweit ist die Regelungssituation in Deutschland ganz anders, da die Mitteilung des K?digungsgrundes ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der K?digung. Eigentlich ist das Bedarf der der Schriftform von der K?digung f? die allgemeine K?digung, nicht nur f? den Arbeitnehmerschutz. Au?rdem ist es noch nachzudanken, ob das K?digungsfristsystem nur f? die Arbeitnehmerschutz bedeutsam ist. Der durch die K?digungsfrist vermittelte Dispositionsschutz reicht nicht aus, da diese den Arbeitsplatzverlust nicht verhindert, sondern lediglich zeitlich hinausschiebt. Ist die K?digung wirksam, endet das Arbeitsverh?tnis jedoch mit Ablauf der ma?eblichen K?digungsfrist. Hinaus wird deutlich, dass die K?digungsfrist nicht aus dem K?digungsschutz- sondern aus dem abmilderungsprinzip stammt. Schlie?ich ist es zu beachten, nicht alles, was einen anderen nichts kostet, wird von diesem auch geschuldet sowie die Nichtbelastung ist keine Anspruchsgrundlage ist nichts hinzuf?en. Folglich soll es nicht immer die Situation des Rechtinhalbers verbessern machen k?nen, neue Anspruch zu schaffen.