Zur Zeit lassen sich die zivilrechtlichen Beweisprobleme beim ?ztlichen Behandlungsfehler mit der Erleichtertung der Beweislast des Kl?ers beikommen. Des weiteren m?hte man letztens beim solchen Fehler auch die strafrechtliche Verantwortung verfolgen, weil erstens der Kl?er(also der Patient), die Beweislast dem Staatsanwalt(also dem Staat), aufgelegt werden, zweitens er den Schadensbetrag erh?en m?hte, usw.
Aber die strafrechltiche Verantwortung ist ?licherweise im Gegensatz zum zivilrechtlichen sehr streng. D.h., dass der Zweck der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verantworung jeder anders ist. Also, die Funktion des Zivilrechts ist, den Schaden vom Einzelnen auszugleichen, w?rend die Aufgabe des Strafrechts ist, die gasamte Gesellschaftsordnung zu sch?zen. Deshalb darf das Strafrecht beim ?ztlichen Behandlungsfehler nicht als Mittel f? den Schadensersatz benutzt werden, und soll vielmehr in Frage kommen, ob eine zutreffende Behandlung des 훣ztes gegen die gesamte Gesellschaftsordnung verst秤t, und ob sie die Rechtsg?er anderer verletzt.
Wenn die strafrechtliche Beweislast beim ?zrtlichen Behandlungsfehler ausnahmsweise erleichtert wird wie im Zivilrecht, wird die defensive Medizin, und des weiteren die Ablehnung Medizin erregt. Dies erfolgt die qualitative Wertminderung der medizinischen Bedienung. Folglich darf die strafrechtliche Beweislast beim ?ztlichen Behandlungsfehler im Gegensatz zur zivilrechtlichen nicht erleichtert werden, und der strafrechtliche Rechtstaatsprinzip soll auch hier grunds?zlich festhalten werden. Davon soll das erlaubte Risiko als Rechtfertigungsgrund im Strafrecht im Bereich der ?ztlichen Behandlung und auch der Schuldgrundsatz hier ohne Ausnahme festhalten werden