Im koranischen Strafprozessrecht soll die Maxime der Hauptverhandlung beherrschen. Trotzdem soll dieser Grundsatz tats?hlich in der Entscheidungsverfahren nicht gut befolgt werden. Das Strafgericht wurde mittlerweile auf Grund nicht vom Rede des Parteien vor Gericht, sondern vom Protokoll entschieden. Davon wurde das Abwehrrecht des Angeklagten wesentlich eingeschr?kt. Deswegen wurde behauptet, dass der Grundsatz der Hauptverhandlung im Strafverfahren noch kr?tiger als bis jetzt aufstellen soll. Demnach wird sich es spiegelt im reformierten Strafprozessrecht, das am 1.6.2007 neu geregelt wurde und seit am 1.1.2008 in kraft getreten hat.
Trotzdem ist das neue, koreanische Strafprozessrecht in Zusammenhang mit dem Abwehrrecht des Angeklagten noch problematisch.
Um die Schranken von Abwehrrechts von Angeklagten im neuen Strafprozessrecht ?erzuschreiten, schlage ich vor, dass erstens die Teilnahme des Verteidigers an einem Ermittlungsverfahren, zweiten Aussageverweigerungsrecht des Angeklagten, drittens Akteneinsicht des Angeklagten und des Verteidigers auch in Ermittlungsakten erweitert werden sollen.
Das neue, koreanische Strafprozessrecht bringt auch unvermeidlich die Ver?derung des Ermittlungsverfahrens. Des weitern erscheint diese Reform, dem Ermittlungsorgan zur gro?n zeitlichen und sachlichen Lasten zu fallen. D.h., dass das Ermittlungsorgan den noch objektiven sachlichen Beweis sowie Personenbeweis fassen soll als fr?er. Aber diese Lasten eines Ermittlungsorgans ist w?schenswert, da seine Beweislasten langfristig gesehen die Rechtsm癌igkeit und Durchsichtigkeit des Ermittlungverfahrens hervorbringt. Also das Ermittlungsorgan nimmt davon das b?gerliche Vertrauen zur?k. Die Ermittlung ohne das b?gerliche Vertrauen ist gleich wie eine eigenm?htig Machtaus?ung.