Im Hinblick darauf, daß eine Unvereinbarkeit besteht zwischen der Verfassgungsbestimmung, daß das Parlament seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäftsordnung regeln darf, und der rechtlichen Lage, daß der parlamentarische interne Bereich hauptsächlich durch ein formelles Gesetz geregelt ist, stellt sich die Frage, ob es mit der Verfassung überhaupt vereinbar ist, daß das Parlament seinen internen Bereich nicht in der Regelungsform einer Geschäftsordnung, sondern eines Gesetzes geregelt hat. Im weiteren drängen sich noch die Fragen auf, wie das Parlamentsgesetz zu qualifizieren ist, und wie weit der Geltungsbereich des Parlamentsgesetzes reicht, d. h. ob das Gesetz nur für die Mitglieder des Parlaments gilt und daher nur die parlamentsinterne Wirkung entfaltet oder auch den externen Bereich rechtsverbindlich regeln darf.
Diese Fragestellung führt endlich zu einer weiteren Frage, welche Rechtsfolge der Verstoß gegen das Parlamentsgesetz hat, d. h. ob ein Gesetz auch dann rechtswirksam ist, wenn es unter Verletzung einer Vorschrift des Parlamentsgesetzes zustande gekommen ist.