Für die Hauptverhandlung vor Gericht gelten vor allem die Grundsätze der Unmittelbarkeit und der Mündlichkeit. Diese gebieten es, dass sich das Gericht selbst einen eigenen Eindruck von den Beweisen verschafft und die eigentlichen Beweismittel nicht durch Surrogate ersetzt. Die mündliche Vernehmung der Angeklagten kann also nicht dadurch in der Hautverhandlung ersetzt werden, dass das bei Staatsanwalt geschriebene Vernehmungsprotokoll im Ermittlungverfahren aufgenommen wird. Das neue Strafprozessrecht regelt erneut die Schriften für diesen Unmittelbarkeitsgrundsatz als Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkundebeweis. Aber das staatanwaltschaftliche Vernehmungsprotokoll gemäß Art. 312 Abs. 1 schon zulässig, wenn der Angeklagter die Echtheit des Protokolls im Hauptverfahren bestätigt. Unzulässig ist das Protokoll, wenn seine Erklärung nicht von dem stammt, der in ihr als Beschuldigter bezeichnet ist. Bei dieser materiellen Echtheit des Vernehmungsprotokolls geht es somit im Kern um die Identitätsdiffernz bezüglich des Inhaltes, denn das erkennbare Inhalt der Urkunde ist ein anderer als der der Beschuldigter vor der Staatsanwalt bezeichneter. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde kommt es in diesem Fall nicht an. Aber trotz der Zurückweisung der Echtheit vom Angeklagten im Hauptverfahren kann das staatsanwaltschaftliche Vernehmungsprotokoll dadurch als Beweis zulässig, dass sein Eichtheit durch Vorführung einer Bild-Ton-Aufzeichnung vom Ermittlungsprozess oder auf sonstigen objektiven Weisen bewiesen werden kann(Art. 312 Abs. 2). Es kommt nun darauf an, was man sich unter den Begriff der objektiven Weisen versteht. Ton-Aufnahme. Aussage der Dritter. Aussage der Ermittlungsbeamter, Nachprüfung der Handschrift usw. können nicht die hier genannte Bild-Ton-Aufzeichnung ersetzt werden. Die Methoden dieser ausnahmsweise Eichtheitsbewilligung kann auf jeden Fall "begrenzt" zuverlässig sein, da die Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch das Gericht nach Ansicht des Gesetzgebers des neuen Strafprozessrechts eine bessere Gewähr für eine richtige Sachverhaltsfeststellung und Schutzrechte der Beschuldigter bietet.