In diesem Aufsatz geht es um den juristischen Charakter der Bauanzeige. Es ist bekannt, dass die Rechtsprechung und die herrschende Auffassung zwischen der Bauanzeige im eigentlichen Sinne und der einer Annahme benötigenden unterscheidet. Diese wird zwar als Anzeige bezeichnet, ist aber in Wirklichkeit dasselbe wie eine Genehmigung. Der oberste Gerichtshof besteht nach wie vor darauf, dass die Bauanzeige die Anzeige im eigentlichen Sinne bedeute. Aber dagegen macht sich eine andere Auffassung stark, dass nämlich die Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes insofern nicht aufrechtzuerhalten sei, als das Baugesetz annimmt, dass, wenn eine Bauanzeige vorliegt, die verschiedenen, dafür benötigten Genehmigungen schon eingeholt worden seien. Aber die Tatsache, dass die Genehmigung ohne dazugehörige Prüfung der Verwaltungsbehörde bloß durch die Anzeige vorausgesetzt wird, könnte das öffentliche Wohl, das durch die Maßnahme der Genehmigung gesichert werden sollte, beeinträchtigen. Es wird ein Problem dadurch verursacht, dass eine mild wirkende Regulierung wie die Anzeige die stark regulierende Genehmigung in sich einbegreift. Also ist hierin ein Fehler der Gesetzgebung zu sehen, die ohne Rücksicht auf das Problem, das im Sich-Überschneiden der Anzeige mit der Fiktion der Genehmigung entstehen kann, zu stark auf die Deregulierung fokussiert ist.
Um dieses Problem zu umgehen, werden hier drei Lösungvariationen vorgeschlagen. Erstens: Die Bauanzeige kann als die die Annahme benötigende Anzeige interpretiert werden. Zweitens: Die Verweigerung von der Verwaltungsbehörde kann als Vorwegnahme des Rechts auf die nachträglichen Regulierung interpretiert werden. Drittens: Die vorausgesetzte Genehmigung kann teilweise verweigert werden. Während die bisherige Debatte die Lösung hauptsächlich in der ersten Variation sucht, werden hier weitere Möglichkeiten überlegt. Sie stellen zwar keine perfekte Lösungen dar, denn für ein Problem, das durch eine fehlerhafte Gesetzgebung entstanden ist, gibt es keine perfekte Lösung. Aber die zweite oder dritte Lösungsvariation lässt die Bauanzeige durch die Maßnahme der Anzeige gelten und bietet daher meines Erachtens den Vorteil, dass sie die eigentliche Absicht des Gesetzgebers, das Baugesetz außerhalb der Genehmigung auch noch mit der Anzeige zu versehen, weniger beeinträchtigen.
Außerdem wird hier die Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes, dass die Annahmeverweigerung kein Verwaltungsakt sei und daher durch eine Anfechtungsklage nicht auzuheben sei, kritisiert und dafür die Auffassung vertreten, dass die Annahmeverweigerung - sei es der Anzeige im eigentlichen Sinne, sei es der Anzeige, die die Annahme benötigt - als ein Verwaltungsakt angesehen werden soll. Sonst bedeutet dies ein großes Loch im Rechstsschutz des Volkes.