Eigenart der dinglichen Rechte und ?erpr?ung der diesbez?lichen Rechtsprechung
Park, Young-Kyu*
Dingliche Rechte haben absolute Wirkung, d.h. sie wirken gegen?er jedermann. Aus diesem Charakter folgen einige das Sachenrecht beherrschende Grunds?ze: der Typenzwang bzw. die Typenfixierung, die Rangordnung, das Spezialit?sprinzip und nicht zuletzt das Publizit?sprinzip. Und ?86 des Korenischen B?gerliche Gesetzbuchs (KBGB) erfordert f? die 훞derung der dinglichen Rechtsverh?tnisse an unbeweglichen Sachen (z.B. Grundst?k, Geb?de) durch die Rechtsgesch?te die Eintragung in das Grundbuch. Die Zivilrechtslehre und die Praxis hat diese grundliegende Maxime bisher nicht voll ber?ksichtigt. Wir nennen hier nur ein Beispiel. A will mit bestimmten Verm?en (darunter Grundst?k X) eine Stiftung begr?den. Nach ?8 Abs. 1 KBGB soll das Verm?en zum Zeitpunkt des Zustandekommens der Stifung dieser geh?en. Umstritten ist, ob f? die Erlangung des Eigentums die Eintragung in das Grundbuch erforderlich ist. Das Koreanische Revisionsgericht (Supremecourt) ist der Auffasung, da?die Eintragung im Innenverh?tnis - d.h. im Verh?tnis zwischen dem Stifter und der Stiftung - nicht erforderlich, doch im Au?nverh?tnis - d.h. im Verh?tnis zu einem Dritten - erforderlich sei. Diese Auffasung l癌t sich aber mit der geltenden System des Sachenrechts nicht vereinbaren. Nach richtiger Meinung erlangt die Stiftung das Eigentum an dem Grundst?k X erst mit der Eintragung. Vor der Eintrgung hat die Stifung nur den Anspruch gegen den Stifter auf ?ertragung des Verm?ens. Sie hat diesen Anspruch, welcher seinerseits ein gutes Verm?en ist, schon zum Zeitpunkt ihres Zustandekommens. ?8 Abs. 1 KBGB sagt nur dies. Wir wollen in diesem Aufsatz die Rechtsprechung und die verbreiteten Meinungen im Bereich des Sachenrechts kritisch analysieren und sehen, ob sie mit den obengenannten sachenrechtlichen Grunds?zen sich vereinbaren lassen. Zu unserem Erstaunen ist dies aber in vielen F?len nicht der Fall.