Nach § 1115 Abs. 1 Korenisches BGB(KBGB) kann der Pflichtteilsberechtigte vom Beschenkten bzw. Vermachtnisnehmer vom Erblasser die Ruckgabe des Vermogens verlangen, soweit er wegen der Schenkung od. des Vermachtnisses vom Erblasser weniger als sein Pflichtteil geerbt hat. Er hat aber die Ruckgabe innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt zu verlangen, in dem er von dem Erbfall und der fraglichen Schenkung bzw. dem Vermachtnis Kenntnis nimmt (§1117 KBGB). Nach der kor. Rechtsprechung konne der Pflichtberechtigte sein Pflichtteilsrecht durch Willenserklarung innerhalb od. außerhalb eines Gerichtsverfahrens geltendmachen. Damit habe er in der Regel den Anspruch auf Ruckgabe eines konkreten Vermogens, der im wesentlichen ein dinglicher Anspruch und deshalb nach der kor. h. L. nicht verjahrbar sei. Wenn das fragliche Vermogen vom Beschenkten bzw. Vermachtnisnehmer zu einem Dritten ubereignet ist, konne er auch vom Dritten die Ruckgabe des Vermogens verlangen, soweit der Dritte zum Zeitpunkt der Ubereignung die Pflichtteilsveretzung kannte. Nach der Rechtsprechung sei der Pflichtteilsanspruch in seiner Rechtsnatur ein Gestaltungsrecht. Die Rechtspechung halt jedoch die Frist des §1117 KBGB fur die Verjahrungsfrist. Die Rechtsprechung ist aber m. E. insoweit unglucklich, als sie den Zweck des §1117 KBGB (d.h. den kurzfristigen Abwicklung des Pflichtteilsrechts) verfehlt, und sie ein “Gestaltungsrecht” der Verjahrung unterligen lasst.
Durch die Auseinendersetzung mit verschiedenen Meinungen erreichen wir zum Ergebnis, dass das Pflichtteilsrecht kein Gestaltungsrecht, sonderun schlicht ein “Ansruch” ist, und dass die Frist des §1117 KGBG damit eine “Verjahrungsfrist” ist. Diese Frist kann nicht einfach mit der Willenserklarung außerhalb des Gerichtsverfahrens gehemmt wird. Nach §174 KBGB kann eine Mahnung die Verjahrung nur dann hemmen, wenn eine Klage usw. innerhalb 6 Monates von der Mahnung erhebt wird. Diese Vorschift findet ohne weiteres Anwendung auf die Verjahrungsfrist des Pflichtteilsanspruchs.