Der Staatsanwalt darf weder Beweise noch eine Liste der Beweise mit der Anklageschrift beim Gericht einreichen. Auch die Anklageschrift muss von den Ermittlungsergebnisse und den Informationen, die nicht zum Verfahrensgegenstand gehoren, getrennt bleiben. Bei Darstellung des Anklagesatzes sollte sie davon außerlich klar getrennt werden [sog. “Prinzip der Anklageschrift allein”; indictment-only doctrin]. Infolgedessen kennt der Richter vor der Hauptverhandlung Einzelheiten des Verbrechens nur, soweit er sie dem Inhalt der Anklageschrift entnehmen kann. Der Grund fur dieses System liegt hauptsachlich in dem Gebot, die Neutralitat des Richters zu wahren. Das Prinzip verbietet schon vor der Eroffnung des Hauptverfahrens dem Richter durch diese Informationen beeinflusst zu werden. Nach herrschende Meinung bezieht das Prinzip sich auf den adversatorischen Verfahren [adversary system]. Das Prinzip kommt aber zuerst aus dem Gebot eines fairen Strafverfahrens und dem Grundsatz der Unmittelbarkeit: Bereits aus der Garantie eines an Gerechtigkeit orientierten rechtsstaatlichen Verfahrens ergibt sich die Pflicht zu einem gegenuber allen Verfahrensbeteiligten fairen Vorgehen; Die Rekonstuktion des Tatgeschehens soll nicht durch Aktenstudium im Ermittlungsverfahren von Staatsanwalt, sondern in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten und in aller Offentlichkeit. Der Richter soll im ganzen Verfahren das Prinzip eine entscheidende Rolle spielen lassen. Bei dieser soll das Gericht immer prufen, welche unnotige Informationen in der Anklageschrift beschrieben sind und ob damit zur Vermeidung des unfairen Verfahrens den Prozess schon voher beendet werden soll.