Obwohl die Rechtsprechung schon seit Anfang des 20. Jahrhunderts gegen die
Laienwerbung und die progressive Kundenwerbung vorgeht, treten doch immer
wieder neue F?lle auf. Diese verursachen wirtschaftliche Sch?en in Millionenh?e.
J?gstes Beispiel eines solchen Falls ist das progressive Vertriebssystem der
Maxima Holding AG. Sie erleichertete 620 Privatperson, 40 Firmen und den Staat
um insgesamt 26 Mio. Euro durch das von den Betriebern etabilierte Schneeballsystem.
Das genannte Unternehmen war zwischen den Jahren 1993-1999 t?ig und wurde
Sponsor des Handball-Bundeslitisten VfL Gummersbach. Es scheint aber immer
wieder Personen zu geben, die es trotz der strengen Kriterien an die Laienwerbung
und die progressive Kundenwerbung, versuchen, Vertriebssysteme dieser Arten
am Markt zu ebabilieren und durch noch vorhandene L?ken der Rechtsprechung
hindurchzuchl?fen. Die hier aufgezeigte strafrechtliche Beurteilung von progressiver
Kundenwerbung kann nur einen groben ?erblick geben. Die Vielzahl der
unterschiedlichen Systeme l?st eine pauschale Aussage, die auf alle Systeme
zutrifft, nicht zu. Darum beschr?kt sich die Arbeit auch auf einige wesentliche
Grundtypen der progressiven Kundenwerbung.Generell ist aber festzuhalten, dass
mit der Einf?rung des ?6c UWG 1986 und seiner ?erarbeitung im Jahr
2000, ein Tatbestand geschaffen wurde, welcher eine problemlose Ahndung von
Systemen der progressiven Kundenwerbung erm?licht. Die ansonsten zur
strafrechtlichen Ahndung zur Verf?ung stehenden Tatbest?de wie die ㎣ 284 ff. und 263 StGB als auch ?4 UWG sind dagegen nur im Einzelfall zu
bejahen.Im ?rigen bleibt anzumerken, dass eine Vielzahl der Systeme progressiver
Kundenwerbung sehr sozialsch?lich und wettbewerbswidrig sind. Die Beteiligung
daran ist oft mit einem sehr hohen Schaden verbunden, so dass besondere
Vorsicht geboten ist.