Das Hauptanliegen dieser Abhandlung liegt darin, die grundlegenden Probleme aufzuzeigen, die in den letzten zehn Jahren in den Verfassungsgerichtsentscheidungen auf dem Gebiet des Organstreitverfahrens an den Tag gekommen sind, und dafür eine Lösung zu finden. Die hier zu behandelnden wichtigen Themen sind folgendes. Erstens, stellt sich die Frage, wie das Verfassungsgericht den Verfahrenszweck versteht. Je nachdem, ob man den Verfahrenszweck als von objektiver Natur oder als von subjektiver Natur ansieht, wird über die Wirkung der Rücknahme des Antrags oder das Erfordernis des Rechtsschutzinteresses anders entschieden. Daher ist es von großer Bedeutung, dier Rechtsnatur des Verfahrens festzustellen. Zweitens, ist die Frage zu behandeln, ob trotz des Fehens einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung in dem Verfassungsgerichtsgesetz für antragstellende Organteile die Möglichkeit, in Prozeßstandschaft Rechte des Gesamtorgans geltend zu machen,zu gewähren ist. Drittens, ist der Frage nachzugehen, ob ein Organstreitverfahren sich gegen ein Gesetz richten kann, falls Rechtsverletzungen durch den Inhalt gesetzlicher Regelungen eintritt, und wie der Entscheidungsinhalt aussieht, wenn das Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes feststellen soll. Viertens, ist die Frage zu erörtern, ob das Verfassungsgericht sich im Organstreitverfahren darauf beschränken sollte, lediglich festzustellen, ob die beanstandete Maßnahme gegen die Verfassung verstößt, oder ob es darüber hinaus die Maßnahme selber anfechten kann beziehungsweise die Verpflichtung des Antragsgegners zur Vornahme bestimmter Maßnahme aussprechen kann.