Die Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf gehört zu den wichtigsten Anwendungsfällen der Chancengleichheit der Parteien als Ausprägung der Wahlrechtsgleichheit. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, ob und wie zwischen den Parteien nach ihrer Bedeutung differenziert werden kann. Formale Gleichbehandlung verleiht den kleineren Parteien von Staats wegen Wettbewerbschancen, die den von ihren Mitgliedern und Wählern bestimmten Grad des Einflusses weit übersteigen. Andererseits trägt eine materielle Gleichheit, die der Bedeutung der Parteien Rechnung trägt und dann zu propotionalen Leistungverteilung führt, zu einer Zementierung der Kräfteverhältnisse bei und schwächt damit die Parteienkonkurrenz.
Daher hat der Staat bei der Zuteilung öffentlicher Leistung an Parteien folgende zwei Gesichtspunkte gleichzeitig zu berücksichtigen. Erstens, darf der Staat die sich aus dem freien Wettbewerb zwischen den Parteien ergebenden Unterschiede durch einen hoheitlichen Eingriff nicht wieder ausgleichen. Dieses Gebot hat seinen Grund im demokratischen Recht der Bürger auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung und leitet sich daraus her. Zweitens, kann der Gefahr einer den status quo zementierenden Wirkung nur begegnet werden, wenn der angemessene Sockelbetrag relativ günstig bemessen werden, so daß neue oder kleinere Parteien überhaupt die Chance haben, sich zu Gehör zu bringen. Festzuhalten ist daher, daß bei der Zurverfügungstellung von Sendezeiten durch die öffentliche Hand nach der Bedeutung der Parteien Unterschiede gemacht werden kann, jedoch auch neuen Parteien angemessene Sendezeiten gewährt werden müssen.