Wenn das Schadensereignis für den Geschädigten einen Versicher- ungsfall darstellt, kann die privatrechtliche Haftung des Unfallverursachers nach §§ 104 ff. nur ausgeschlossen sein. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Es muss sich nicht notwendig auch um einen Leistungsfall handeln. Zum Begriff des Arbeitsunfalls stellt klar, dass verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht ausschließt. Erst bei einer absichtl. Unfallherbeiführung durch den Versicherten liegt kein Versicherungsfall mehr vor, und zwar schon deshalb nicht, weil in einem solchen Falle kein rechtl. wesentl. Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Schadensereignis mehr besteht. Berufskrankheiten sind diejenigen Krankheiten, die als Berufskrankheiten bezeichnet hat und die der Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erlitten hat. Unter haftungsrechtliche Gesichtspunkten kommt den Berufskrankheiten keine Bedeutung zu. Gesundheitsschäden sind alle regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustände. Sie können auch in der Form einer Verschlim- merung bereits bestehender Leiden auftreten. Die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Schadensereignis und Gesundheitsschaden kann entweder durch körperliche-, gegenständliche Einwirkungen also physische Kausalität oder durch geistig-seelische vermittelt sein(psychische Kausalität). Ausgeschlossen sind neben Unfällen aus rein innerer Ursache, die in gar keiner Beziehung zu der versicherten Tätigkeit stehen. Dient eine Handlung sowohl betriebl. als auch eigenwirtschaftl. Interessen (gemischte Motivationslage), hängt die Beurteilung nach der Theorie der wesentliche Bedingung davon ab, ob die Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die privaten Gründe des Handelns nicht vorgelegen hätten. Wird die versicherte Tätigkeit aus eigenwirtschaftliche Motiven unterbrochen, kommt es vor allem auf die Dauer und Intensität der Unterbrechung an.