Das Gefahrenabwehrrecht hat im letzten Jahrzehnt eine stürmische Entwicklung genommen. Dabei waren es weniger die Gefahrenabwehr-als vielmehr die Gefahraufklärungsbefugnisse,welche an Zahl stark expandiert haben und inhaltlich überaus differenziert ausgestaltet wurden. Vereinzelt wird schon von einem Wandel der Materie vom Gefahrenabwehr-zum Gefahraufklärungsrecht gesprochen. Einzelfallabhängige Aufklärungsbefugnisse sind den lageabhängigen Maßnahmen insoweit vergleichbar, als beide Grundrechtseingriffe darstellen und daher besonderer Befugnisnormen bedürfen. Beide dienen der Aufklärung von Gefahren und können diese daher nicht schon voraussetzen. Maßgeblich sind demnach auch hier tatsächlich Anhaltpunkte für das Vorliegen einer Gefahr. Der Unterschied zwischen beiden Gruppen liegt hingegen darin, dass diese Anhaltspunkte nicht allein aus allgemeinen Umständen, wie Ort, Zeit oder besonderen Ereignissen hergeleitet werden dürfen,die aus der Sicht der Betroffenen auf Ursachen beruhen, die sie nicht selbst gesetzt haben. Vielmehr sind hier Umstände maßgeblich, für deren Entstehung der Betroffene ursächlich geworden ist. Das zentrale Erfordernis der allgemeinen Grundsätze der Datenerhebung in den Polizeigesetzen besteht darin, dass personenbezogene Informationen bzw. personenbezogene Daten nur erhoben werden dürfen, soweit dies durch Gesetz zugelassen ist oder der Betroffene eingewilligt hat. Unabhängig davon, ob die Datenerhebung aufgrund eines Gesetzes oder einer Einwilligung geschieht, ist ihr Zweck von vornherein festzulegen. Die weitere Speicherung und Nutzung der Daten ist nur so lange zulässig, wie sie weiterhin diesem Zweck dient. Weitere allgemeine Grundsätze stellen die Unmittelbarkeit und die Offenheit der Datenerhebung dar. Die unmittelbare Datenerhebung erfolgt beim Betroffenen direkt, sodass dieser weiß,um welche Daten es sich handelt, und sicherstellen kann, dass die Gefahrenabwehrbehörde keine nachteiligen falschen Angaben über ihn erhält. Offene Datenerhebung bedeutet, dass die Daten nicht heimlich, sondern für den Betroffenen erkennbar erhoben werden.