§308-2 kStPO lautet unter Titel “Das Verbot der rechtswidrigen Beweiserhebung”: Der Beweis, der durch das nicht rechtsmäßige Verfahren erhoben wird, darf nicht als ein Beweis verwertet werden.
Die Zweck des Strafverfahrens liegt zwar in der Erforschung der Wahrheit.
Dabei kennt das Strafverfahren allerdings aber keine Wahrheitserforschung um jeden Preis. Trotzdem umstritten ist die Prüfung der Verwerbarkeit des nicht rechtsmäßig erhobenen Beweises. In diesem Beitrag wird zuerst argumentiert,dass die Prüfung der Verwerbarkeit des nicht rechtsmäßig erhobenen Beweises gegen dem Wortlaut des §308-2 kStPO unmittelbar verstößt. Das Gericht darf deswegen keinen Spielraum im §308-2 kStPO haben, ob es die Beweise verwertet oder nicht, wenn sie nicht rechtsmäßig erhoben werden. Vielmehr muss es jedenfalls ihre Verwerbarkeit verweigern.
Danach wird die Verwerbarkeit des rechtsmäßig erhobenen Beweises geprüft.
Hier wird die Stellung vertreten, dass der rechtsmäßig erhobene Beweis auch nicht immer verwertbar sein kann. Im Fall, wenn im Sinne des §37 Abs. 2 ein Beweis mit dem Kernbereich der Grundrechte(z.B. die Menschenwürde, die Personlichkeitsrecht i.V.m. Menschenwürde) verbunden ist bzw. gegen das Verhältnismäßikeitsprinzip verstößt, muss das Gericht die Beweisverwertung verweigern, auch wenn der Beweis durch das rechtmäßige Verfahren erhoben wurde.