Wenn die Laufzeit von dem Recht zum Grabboden durch Gesetz nicht geregelt war, d. h. vor der Inkraftsetzung des Bestattungsgesetzes, war es anerkannt, dass das Recht zum Grabboden dauerhaft vorhanden ist, solange es Grab gibt. Aber es ist zweifelhaft, ob das Recht zum Grabboden fortdauernd zuerteilen wäre, weil das Recht Ausübung des Eigentumsrechts stört und es bei Entwicklungsprojekt des Grundstücks als negativer Faktor wirkt. Und es hat seit kürzem angefangen, durch das Bestattungsgesetz das Recht zum Grabboden zu beschränken. Besonders regeln § 27 und 28 Bestattungsgesetz, dass das Recht zum Grabboden nach dem Gewohnheitsrecht nicht mehr anerkannt ist. Aus diesem Grund ist Anknüpfungspunkt zwischen dieses Recht nach dem Gewohnheitsrecht und sachliche Bedürfnis zu suchen. Erstens handelt es sich um die Laufzeit des Rechts zum Grabboden. Die Laufzeit des Grabs, der nach 13. 1. 2001 eingerichtet war, ist gemäßBestattungsgesetz mit max. 60 Jahren beschränkt und bei solchem vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vernünftigerweise neu eingestellt werden muss. Zweitens ist der Umfang des Rechts. Er muss gemäß Zweck des Gesetzes minimal begrenzt werden. Drittens ist die Miete nach der Bestimmung beider Patei festzusetzen, sonst ist der Rechtsinhaber durch Anspruch des eigentümers verschuldet. Letztlich ist die Bekanntgabe auch wichtig. Dafür muss das Eintragungssystem des Grabs wie Grundbuch eingefürt werden.