Im allgemeinen geht man zwar davon aus, dass Das Koreanische Verfassungsgericht in der 17. jaehrigen Geschichte durch seine Rechtsprechung aus der Idee der Freiheit und Gleichheit und der Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit eine geschickte Konkordanz gezogen hat. Dennoch ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts im Bereich der Wirtschaftsordnung und der Eigentumsgarantie in dem Sinne kritisch zu bemerken, dass sie die betroffenen Regelungen der Verfassung meisten zugunsten der Sozialstaatlichkeit und der Sozialbindung des Eigentums ausgelegt hat. Diese Betrachtungsweise ist insbesondere bei der Auslegung des Art. 23 Abs. 2 der Koreanischen Verfassung zu beobachten, und zwar insofern als die sog. Inhalts- und Schrankenbestimmung die Gestaltungsmoeglichkeit des Gesetzgebers weitgehend anerkannt hat. Diese Auffassung des Verfassungsgerichts hat bei der Auslegung der Steuergesetzgebungskompetenz und der Regulierung des Grundeigentums entscheidenden Einfluss genommen. Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art. 23 Abs. 2 der Verfassung sollte sie aber meines eractens in der Weise zu sehen, dass dem Gesetzgeber in dem Masse das Gesetzgebungsermessen zuzurechnen ist, die Freheit des Eigentumstraegers moeglichst weitgehend gewaerleistet.