최근 대법원은 항고소송에 있어서 ‘국가기관’의 당사자능력 및 원고적격을 인정하고 있다. 학설 중에도 국가(국가기관)와 지방자치단체의 원고적격을 인정해야 한다는 주장이 부각되고 있다. 그러나 법률의 규정이 없는 한 항고소송에 있어서 ‘국가기관’의 당사자능력은 인정될 수 없다. 국가기관의 원고적격은 특히 국가기관(특히 국립대)이 지방자치단체의 처분에 대해 다툴 수 있는지 여부와 관련하여 논의되고 있다. 그러나 공법상 법률관계가 존재하는 한 ‘당사자소송’을 고려할 수 있다. 한편, 대법원 2011두1214 판결에서 국가기관의 원고적격을 인정하고 있으나, 원고가 자신의 권리침해와 관련하여 ‘자연인’으로 볼 수 있다는 점을 간과해서는 아니 된다. 독일에서는 기관의 관리자 내지 책임자가 예외적으로 자연인으로서 개인의 권리를 주장하는 경우에 당사자능력을 가질 수 있다. 또한 ‘국가’는 다른 국가기관을 상대로 취소소송을 제기할 수 없다. 이는 국가가 자기 자신에 대한 소송을 제기하는 것이기 때문에 그 자체가 모순이기 때문이다. 독일에서는 이를 ‘내부기관소송’으로 다루고 있으나, 이를 다투는 적합한 소송유형은 일반이행의 소 또는 일반 확인의 소라고 보는 것이 독일의 통설이다. 취소소송이나 의무이행소송은 원칙적으로 지방자치법상의 기관쟁송에 적합하지 않다. 이와 관련하여 우리 행정소송법상 기관소송은 매우 제한적인데, 기관소송 법정주의는 동일한 행정주체 내부의 기관소송이 허용될 수 있도록 개정되어야 한다.In jungster Zeit hat der Koreanische Oberste Gerichtshof (KOGH) die Beteiligungsfahigkeit und Klagebefugnis der staatlichen Organe in der Anfechtungsklage anerkannt. Vertreten wird auch in der koreanischen Literatur, dass der Staat und die Gemeinde die Klagebefugnis in der Anfechtungsklage haben konnen. Aber die Beteiligungsfahigkeit der staatlichen Organe kann nicht anerkannt werden, sofern das Gesetz dies nicht vorsieht. Bei der Klagebefugnis der staatlichen Organe handelt es sich um die Frage, ob sie wie z.B. nationale Universitat gegen Verfugungen von Gemeinde oder gemeindlicher Organen anfechten konnen. Denkbar ist also die "Parteistreitigkeit", soweit offentliche Rechtsverhaltnisse bestehen. Und zwar hat der KOGH die Klagebefugnis des staatlichen Organs anerkannt, aber es darf nicht ubersehen werden, dass der Klager bezuglich seiner Rechtsverletzung als naturliche Person anzusehen ist. In Deutschland kann ein Organwalter beteiligungsfahig sein, wenn er Individualrechte geltend macht. Des weiteren kann der Staat keine Anfechtungsklage gegen andere staatlichen Organe erheben, weil der Staat nicht gegen sich selbst klagen kann. In Deutschland wird dies als sog. das "Insichprozess" behandelt. Die geeignete Klagearten dafur sind nach herrschende Meinung also allgemeine Leistungsklage oder allgemeine Feststellungsklage. Fur kommunalverfassungsrechtliche Organstreitigkeiten sind aber doch die Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage grundsatzlich nicht geeignet. Diesbezuglich ist die im koreanischen Verwaltungsprozessgesetz vorgesehene Organklage sehr beschrankt. Aus meiner Sicht muss diese Regelung geandert werden, indem Organstreitigkeiten innerhalb einer Korperschaft oder sonstigen juristischen Person zulassig sein kann.