Der Begriff der Tatsache im prozessualen Sinne bestimmt den Prozeßegenstand. Dieser Begriff ist nicht identisch mit dem Tatbegriff im materiellen Sinne. Er umschreibt, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird und in welchem Umfang die Strafverfolgungsorgane gegen ihn vorgehen düfen. Nach dem Grundsatz ne bis in idem wird durch den Begriff der Tatsache auch der Umfang der Rechtskraft festlegt. Nach herrschender Meinung umfasst die Einheit der Tatsache den von der zugelassenen Anklage betroffenen allgemeinen sozialen vorrechtlichen Tatsache, innerhalb deren der Angeklagte eine Straftat verwirklich haben soll. Eine Tatsache im prozessualen Sinne ist also das gesamte Verhalten des Beschuldigten, soweit es mit dem durch die Strafverfolgungsorgane bezeichneten “geschichtlichen Vorkommnis” nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet. Wichtig ist, dass das vorrechtliche Vorkommnis der gesamten Verhalten von einem allgemenen Beobachter als Tateinheit verstanden werden soll. Es gehöt zu den wichtigen Streitfragen nun in neuen Rechtsprechungen, ob eine Tatsache im prozessualen Sinne vorliegt, wenn den Gericht bestimmte Tatsachen unbekannt geblieben sind und es daher den Unwertgehalt des Geschehens völig verkannt hat. Auch dabei steht natülich die vorrangige Bestimmung des Strafklageverbrauch(Art. 13 ① Verfassungsrecht) im Vordergrund. Zu beachten ist, dass dieser Grundsatz ne bis in idem verbietet, ein rechtskrätige Urteil unwirksam zu sein, wenn in derselben Sache schon vorher eine rechtskrätige Sachentscheidung vorlag. Rechtsstreitigkeiten düfen nicht endlos fortgesetzt werden, ohne dass die Grenze des staatlichen Strafanspruchs und die darausfolgende Rechtssicherheit in prozessualem Sinne leiden wüden. Daher müsen gerichtliche Entscheidungen rechtsbestädig werden und bleiben. Auf diesem Grundsatz erfassten Bereich der prozessrechtlichen Tatidentitä gilt uneingeschräkt, dass eine Abwäung zwischen der Begrenzung der Strafgewalt und der Verwirklichung der Strafpflicht auch bei krassesten Fälen nicht in Betracht kommt, weil durch den Grundsatz ne bis in idem eine Entscheidung immer zugunsten der ersteren getroffen ist. Ein neue Vorschläe und Rechtsprechungen wollen die Kriterien der Tatidentitä bei Verknüfung im Faktischen zu einem normativen Begriff kumulieren. Mit dem geltenden Strafprozessrecht ist aber nicht vereinbar ist diese Bestimmung duch die normative Identitä des Unrechtsgehalts. Auf der dargelegten normativen Kriterien düfte sich nicht eine befriedigende Abgrenzung des Schutzbereich von Art. 13 ① Verfassungsrecht ergeben. Es gibt keine konkrete theoretische Abgrenzung, da es darauf ankommt, der Grundsatz nach der etischen Verpflichtung des Juristen bewärt zu werden. Es bleibt oberste methodische Anleitung. Wenn das Gericht gegen die Ausnutzung dieses Grundsatzes von Angeklagten sein Strafanspruch ausnahmsweise ausüen will, verletzt es den Sinngehalt nicht nur des Grundsatzes ne bis in idem, sondern auch des “Grundsatzes der Regelbenutzungsgarantie”.