§335 nomiert ein rauberischer Diebstahl, wo die Diebstahlselemente und die Notigungsmitteln zusammengesetzen. Der rauberische Diebstahl ist ein besonderes Delikt, dass im Gegensatz zum Raub die Gewaltanwendung nach Gewahrsamsbegrundung durch den Tater mit Strafe bedroht. Der Tater ist gleich einem Rauber zu bestrafen. Das rechtliche Wesen des rauberischen Diebstahls und der Grund der Gleichstellung mit dem Raub sind umstritten. Gemaß der Gesetzgebungsform ist der rauberische Diebstahl nicht ein qualizierter Diebstahl, sondern ein raubahnlicher Tatbestand, also eine Sonderform des Raubes. Nach herrschender Meinung ist die Vortat des Delikts nicht nur ein vollendeter, sondern auch ein versuchter Diebstahl. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei einem Raub als Vortat. Ein Raub kommt aber nicht als Vortat in Betracht. In sachlicher Hinsicht stellt das Merkmal ‘Diebstahl’ klar, dass dieses Delikt nur Diebstahl als Vortat voraussetzt. Hat der Tater zunachst ein Raub und anschließend ein rauberischer Diebstahl verwirklicht, so ist allen aus dem Raubtatbestand zu strafen, da dieser das Diebstahlselement bereits erfasst. Der Merkmal der Trennung von Versuch und Vollendung der Tat ist auch umstritten. Die Raubahnlichkeit beruht darauf, dass der Raub und der rauberische Diebstahl ubereinstimmend einen Diebstahl mit dem Einsatz der Notigungsmittel kombinieren und damit Eigentum und Willenfreiheit gleichrangig schutzen. Der rauberische Diebstahl ist also vollendet, wenn der Tater nicht nur die Diebesbeute zu erhalten gelingt, sondern auch die Notigungsmittel einsetzt. Da das Delikt eine ahnliche Form des Raubes ist, setzt seine Vollendung, wie der Raub, die vollendete Wegnahme und das vollendete Notigungsmittel vor.