Das Grundrecht der Arbeitsverfassung ist die in Art. 9 III GG verankerte Koalitionsfreiheit. Die Form sichert die Privatautonomie auf kollektiver Ebene. Eine Form kollektiver Beteiligung zur Interessenwahrnehmung enthält die durch Gesetz geschaffene Betriebsverfassung, die für den Bereich des öffentlichen Dienstes durch das Personalvertretungsrecht geregelt ist. Die Mitbestimmungsregelung beruht hier auf Beteiligungsbefugnissen, die von Gesetzes wegen einem durch Wahl demokratisch legitimierten Arbeitnehmerrepräsentanten eingeräumt sind. Außerdem dient der Interessenvertretung die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter in der Unternehmensorganisation bestimmter Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Dieser Bereich ist der Sache nach Unternehmensorganisationsrecht, dessen Regelungen das Gesellschaftsrecht enthält. Im deutschen Arbeitsrecht ist zu beachten, dass der Betriebsrat keine Vertretung bestimmter Arbeitnehmergruppen innerhalb des Unternehmens, sondern er repräsentiert die Belegschaft eines Betriebs ist. Das ist also eine entscheidende Unterschied zwischen Betriebsrat und Gewerkschaft. Für die Betriebsrat wird jeder Arbeitnehmer gewält. Deshalb sichert der Betriebsbegriff auch das Prinzip einer einheitlichen Arbeitnehmerrepräsentation innerhalb der Betriebsverfassung. In diesem Rahmen ist es auch zu erwählnen, dass die Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unzulässig sind. Dadurch wird die betriebsverfassungsrechtliche Friedenspflicht konkretisiert. Zugleich ist es auch festgelegt, dass die Betriebsverfassung von einem Kooperationsmodell beherrscht wird, also primär auf dem Gedanken des Zusammenwirkens beruht. Das Arbeitskampfverbot ist deshalb Konsequenz der besonderen Ausgestaltung der Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats.