Ein umfassendes Rechtsschutzsystem der Union ergibt sich daraus, das mit den Direktklagen zum EuGH und den Klagen vor den nationalen Gerichten, verknüft Vorlagemöglichkeiten EuGH, auf zwei Säulen ruht. Der EuGH hat daraus gefolgert, dass die Union eine Rechtsgemeinschaft ist, d.h. über Strukturen verfügt, die mit denen eines Rechtsstaates vergleichbar sind. Der duale Charakter des Rechtsstaatsystems zeigt sich in dem Zusammenspiel von Direktklagen und Vorabentscheidungsverfahren bei Unionsrechtsakten. Privatpersonen können mit einer Nichtigkeitsklage gegen Maßnahmen der Unionsorgane nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgehen. Alternativ können sie vor nationalen Gerichten gegen die nationalen Maßnahmen zur Durchführung des betreffenden Unionsakts klagen. Auf diese Weise wird eine inzidente Überpüfung des Rechtsakts ermöglicht. Nationale Gerichte sind zwar nicht befügt Handeln der Unionsorgane für ungültig zu erklären. Alle Gerichte, die an der Gültigkeit eines Unionsakts zweifeln, müssen jedoch - über Art. 267 Abs. 3 AEUV hinaus - diesen dem EuGH nach Art. 267 Abs. 1 lit. b) AEUV vorlegen. Auch gegen nationalen Recht, das mit dem Unionsrecht kollidiert, ist zunächst Rechtsschutz vor nationalen Gerichten zu suchen. Jedoch müssen die nationalen Gerichte aufgrund des Vorlangs des Unionsrecht in derartigen Fällen von Amts wegen nationale Recht unanwendet lassen. Hat ein nationales Gericht Zweifel, ob eine nationale Maßnahme mit dem Unionsrecht vereinbar ist, besteht eine Vorlagemöglichkeit, ggf. sogar eine Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV.