Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers nimmt seine Bedeutung im Systematik des Kaufrechts. Jedoch ist im Fall der Ausübung des Nacherfüllungsanspruchs im gleichen Maß das Interesse des Verkäufers, also des Schuldners der Nacherfüllung zu berücksichtigen. Diesbezüglich stellt sich die Frage nach der Beschränkung des Nacherfüllungsanspruchs, weil die Belastung des Verkäufers nicht uferlos sein soll.
Nach der Schuldrechtsmodernisierung im deutuschen Kaufrecht wurde diese Problematik in Erwägung gezogen, aufgrund dessen wurde § 439 Abs. 3 BGB als eine grundlegende Regelung über die Einschränkung des Nacherfüllungsanspruchs eingeführt. Nach dieser Regelung gliedert sich die Beschränkungs des Nacherfüllungsanspruchs in 2 Variante. Der eine ist relative Unverhältnisprüfung, die andere ist absolute Unverhältnisprüfung. Nach der relativen Unverhältnisprüfung ist solcher Nacherfüllungsanspruch untersagt, der mit Rücksicht auf die nicht von Käufers gewälten Art des Nacherfüllungsanspruchs nicht mit dem Interesse des Verkäufers im Verhältnis steht. Demgegenüber darf der Nacherfüllungsanspruch dem Käufers dann nicht gegeben sein, wenn das Interesse des Käufers hinsichtlich der Nacherfüllung nicht mit dem Interesse des Verkäufers steht, abgesehen davon, welche Art des Nacherfüllungsanspruchs der Käufer wählt.
In jüngster Zeit wurde neuer Urteil vom obersten Gerichtshof koreas erlassen, der folgendes besagt, dass der Nachlieferungsanspruch des Käufers, wie im Fall des BGB, eingeschränkt werden kann. Er ist aus dem Grund von Bedeutung, dass im Wortlaut über die Nachlieferungsanspruchs in der Gewährleistungshaftung des Verkäufers keine solche Einschränkung sichtlich ist. Mit dieser Rechtsprechung wird es deutlich, dass ohne Rücksicht auf explizite Normierung der für unverhältnismäßig gehaltene Nacherfüllungsanspruch beschänkt werden kann.
Dadurch kann man sagen, dass dies die wirtschaftliche Umwanldung spiegelt. Die Nacherfüllungspflicht kann auch in dieser Zeit dem Verkäufer eingerämt werden, jedoch nehmen die Beschaffungskosten des Verkäufers mehre Bedeutungen. Allmählich verliert der Typenzwang des Vertrages Bedeutungen, jedoch wird tatsächliches Interesse des Vertragsparteinen, z.B. Beschaffungskosten, Beförderungskosten, usw. viel bedeutsam.
Derartige Veränderung der wirtschaftlichen Systeme nimmt auch den Einfluss auf das koreanische Kaufrecht, daher halt diese Rechtsprechung auch den Schritt mit der gesellschaftlichen Umwanldung.