§539. [Vertrag zugunsten Dritter]
(1) Ist dem einen Teil durch Vertag die Verpflichtung auferlegt, eine Leistung an einen Dritten zu bewirken, so kann der Dritte dem Schuldner gegener den Anspruch auf die Leistung unmittelbar durchsetzen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 entsteht das Recht dem Dritten erst dann, wenn er dem Schuldner gegener erklt, daer den ihm gebrenden Vorteil erlangen will.
Der Wortlaut des §539 KBGB ist zu vergleichen mit §328 Abs.I BGB:
§328 BGB Vertrag zugunsten Dritter
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einem Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
Der Vertrag zugunsten Dritter ist nach KBGB zu definieren: ein Vertrag, wodurch dem Dritten das Recht[Gestaltungsrecht] entsteht, dem Schuldner gegener zu erklen, daer den ihm gebrenden Vorteil erlangen will. Das vereinbart mit der bisherigen Definition vom Vertrag zungunsten Dirtter kaum. Und das im §540 KBGB geregelte Anforderungsrecht rechtfertigt diese Behauptung.
Denn die Auslegung soll, ist das Gesetz anders, dem Gesetz eigene sein. Es ist theoretisch und in der Praxis dringend berufen, die Struktur des Vertrages zugunsten Dritter gems KBGB, vor alle dem §539 bzw. §540 zu rekonstruieren.