Die Willenserklärung der Teilung bzw. Teilungserklärung ist ein Rechtsgeschäft, aufgrund dessen ein Teileigentum entsteht, wobei der sachliche Bedingungen erfüllende bestimmte Gebäudeteil als Gegenstand eines Sondereigentums herausgenommen wird. Sie ist zugleich ein dingliches Rechtsgeschäft, das das Vorhandensein einer Sache als Gegenstand der Erklärung voraussetzt. Vor diesem Hintergrund ist die mehrheitliche Auffassung des von der vorliegenden Anmerkung behandelten oberstgerichtlichen Urteils zu beanstanden, weil sie einen falschen Eindruck erweckt, als ob eine Teilungserklärung vor dem Zeitpunkt der Fertigung eines Gebäudes oder Gebäudeteils bereits erfolgen könnte. Nichtsdestoweniger ist der etwa durch den Antrag auf Baugenehmigung geäußerten Teilungswille, d. h. die zum Ausdruck gebrachte Vorstellung über das Teileigentum als Teilungserklärung einzustufen, die aber schon vorrätig ist und in einer juristisch-logischen Sekunde nach der Fertigung des ihr entsprechenden Gebäudes ohnehin erfolgt. In dieser Hinsicht ist auch der Mindermeinung des Urteils, dass die Teilungserklärung erst mit der Aufnahme des amtlichen Registers vom gemeinschaftlichen Gebäude nach der Fertigung des Gebäudes und seines sachliche Bedingungen erfüllenden Teils als Gegenstand des Sondereigentums erfolgt, nicht zuzustimmen. Deshalb plädiert die vorligende Anmerkung für eine Ansicht, dass für die Erfolgung der Teilungserklärung der objektiv erkennbar zum Ausdruck gebrachten Teilungswille nach dem Zeitpunkt der Fertigung des Gebäudes und seines sachliche Bedingungen erfüllenden bestimmten Teils als Gegenstand des Sondereigentums hinreichend ist.