In der jüngsten Rechtsprechung hat der Koreanische Oberste Gerichtshof festgestellt : Anders als ein Realbürge nimmt der Dritterwerber neben einem Burgen keine gleichberechtigte Stellung ein. Jeder Rückgriff des Dritterwerbers soll gegen den Realburgen ausgeschlossen sein. Umgekehrt kann der Realburge bei dem Dritterwerber in voller Höhe des and den Gläubiger geleisten Betrags nehmen. Zur Begrundung dieser unterschiedlichen Behandlung wird die Stellung des Dritterwerbers als dinglicher Rechtsnachfolger herangezogen. Denn der Dritterwerber müsse an die Stelle des Hauptschuldners treten und wie dieser haften, wenn er z.B. die Sche vom Hauptschuldner gekauft hat. Wahrenddessen könne der Realbürge davon ausgehen, dass er sich in voller Höhe bei dem Hauptschuldner schadlos halten kann. Durch die Veräußerung der belasteten Sache durfe die Situation nicht zum Teil des Realbürgen verandert werden. Auf die fast gleiche Argumentation wird auch im franzosischen Recht verwiesen.
Im französischen Recht kann jedoch der Dritterwerber durch das Verfähren der purge es vermeiden, wom Gläubiger in Anspruch genommen zu werden (Art. 2476 C.C.). Daruber hinaus: Wenn man sich die Falle genauer angucjt, die im Urteil besprochen wurden, dann kann er finden, dass sich der Dritterwerber von einem Realbürgen durch seine Motivationslage nicht unterscheidet. Weder bei dem Realbürgen, noch bei dem Dritterwerber, geht es um den wirtschaftlichen Kalkül. Wegen der Belastung ist kein Kaufpreis für den Dritterwerber entsprechend reduziert. Dieser Aufsatz hält also an dem Standpunkt fest, dass diese Rechtsprechung insofern den Interessen der Parteien nicht entspricht, als der Realburge und der Hauptschuldner in den oben geschilderten Fällen die Subrogation dazu ausnutzen wurden, das Risiko nur auf den Dritterwerber abzuwälzen.