경찰・질서행정법 위반자의 책임 이른바 ‘경찰책임’ 법리를 기초로 일반법으로서 행정집행법, 행정비용법제를 도입하여야 한다다. 그 기초를 「행정기본법」에 도입하고, 이후 행정비용 환수의 일반적인 모델을 형성함에 따라 개별법률에서 정하도록 하여야 한다. 이를 기초로 하여 「감염병예방법」, 「재난안전법」, 「행정대집행법」, 「토양환경보전법」, 「폐기물관리법」상 각종 구상청구 조항의 모델을 구축하여야 한다. 이런 모델형성을 위하여 체계적인 독일 법제를 검토할 수 있다. 「감염병예방법」 등 질서행정법 위반자에 대한 행정비용 환수와 관련된 다툼은 민법상 손해배상청구권 사안으로 하여 민사법원의 관할로 다룰 것이 아니라, 행정상 비용환수청구권 혹은 비용환수의 부과처분의 형식으로 도입하여 행정법원의 관할이 되도록 법률개정이 이루어져야 한다. 공동의 위험방지법 위반자들의 경우 독일과 같이 연대채무 관계의 법률로 도입할 것을 입법적으로 고려하고, 그 전에는 민법 제760조 공동불법행위에 따른 부진정연대채무자로 다루어서는 안 된다. 마지막으로 「감염병예방법」 제72조의2를 보다 구체화하여야 하며, 특히 수인한도, 비례성원칙 등을 고려하여 감면할 수 있도록 법제를 개선하여야 한다.
Verantwortlichkeiten von Verletzern des Polizei- und Ordnungsverwaltungsgesetzes Die Einführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und des Verwaltungskostengesetzes als allgemeine Gesetze auf der Grundlage der sogenannten „Polizeiverantwortung“-Rechtsprechung ist gründlich zu prüfen. Die Grundlage dafür wurde im 「Grundverwaltungsgesetz」 gelegt und danach als allgemeines Modell der Verwaltungskostenerstattung durch Einzelgesetze beschlossen. Mit anderen Worten, es ist notwendig, ein Muster für verschiedene Entschädigungsansprüche im 「Infektionsschutzgesetz」, 「Katastrophenschutzgesetz」, 「Verwaltungsbehördendurchsetzungsgesetz」, 「Bodenschutzgesetz」 und 「Abfallwirtschaftsgesetz zu etablieren」. Für dieses Modell kann eine systematische deutsche Rechtsordnung herangezogen werden.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erstattung von Verwaltungskosten bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz usw. sind Gegenstand des Anspruchs auf Entschädigung nach dem Zivilgesetzbuch Bei Verstößen gegen die Allgemeine öffentliche Ordnung und das Verwaltungsgesetz sollte gesetzgeberisch erwogen werden, sie wie in Deutschland als Gesamtschuldengesetz einzuführen und sie zuvor nicht als schlechte Gesamtschuldner nach Art 760 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Artikel 72-2 des 「Infektionskrankheiten-Präventionsgesetzes」 sollte konkretisiert werden, und das Rechtssystem sollte verbessert werden, um Ermäßigungen und Ausnahmen zu ermöglichen, insbesondere unter Berücksichtigung der Personenzahlgrenze und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.