민법 제1042조에 따라 상속의 포기는 소급효를 갖는다. 그럼에도 대법원은 2021. 9. 15. 선고 2021다224446 판결(이하 ‘대상판결’이라 한다)에서 민법 제1022조를 근거로 상속포기 전의 상속인을 상대로 상속채권자가 상속재산에 대하여 받은 가압류의 효력은, 상속포기 후에도 유효하다고 판시하였다.
대상판결의 결론은 상속포기의 소급효와의 관계에서 기이하게 생각될 수 있으나, 대상판결의 사안에서 가압류에 의한 배당요구의 효력이 문제 되었다는 점에서 상속채권자가 이미 받은 가압류의 효력을 긍정하여야 할 현실적인 필요성은 인정될 수 있다. 아울러 민법 제1022조에 따라 상속인이 부담하는 상속재산에 대한 관리의무는 결국 그 관리의무의 범위 내에서 상속인이 행한 행위의 효력이 상속포기에도 불구하고 종국적인 상속인에 대한 관계에서도 유효한 것으로 인정된다는 것으로 이해될 수 있다. 이 점에서 대상판결의 논리를 이해할 수 있다.
대상판결의 법리가 가압류 외에 다른 보전소송 또는 강제집행절차에도 적용될 수 있는지 문제 된다. 상속채권자가 상속재산에 대하여 계쟁물에 관한 가처분결정을 받아 집행하는 경우나 나아가 본집행을 하는 경우에는 대상판결에서와 마찬가지로 이미 진행된 보전집행 또는 본집행이 상속포기에도 불구하고 그대로 유효하다고 봄이 타당할 것이다. 반면 상속인의 고유채권자의 상속재산에 대한 집행이나 상속채권자의 상속인의 고유재산에 대한 집행은 상속포기가 일단 이루어지면 그 소급효에 저촉되어 무효로 된다고 봄이 타당하다. 대상판결에서와 같은 가압류의 효력을 이의, 취소절차로 다툴 수 있는 당사자가 상속을 포기한 보전처분의 채무자인지, 아니면 상속포기에 의하여 상속인으로 확정된 차순위 상속권자인지는 추가적인 논의가 필요하다.
Gemäß §1042 des südkoreanischen BGB gilt die Ausschlagung der Erbschaft auf die Zeit des Erbfalls rückwirkend. Nämlich wird der Ausschlagende in Verbindung mit der Erbschaft so angesehen, als ob er zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Doch hat der südkoreanische oberste Gerichtshof (im Folgenden: der Gerichtshof) im Urteil vom 15. September 2021(in der Rechtssache 2021Da224446) mit Verweisung auf der Verwaltungspflicht des vorläufigen Erben gemäß §1022 des obengenannten Gesetzes so entschieden, dass der Arrest gegen den Erben in den Nachlass wegen einer Geldforderung, die der Gläubiger an den Erblasser hatte, nach der Ausschlagung der Erbschaft noch wirksam ist.
Bezogen auf der Rückwirkung der Ausschlagung der Erbschaft scheint die Entscheidung des Gerichtshofs fraglich. Aber im vorliegenden Fall handelt es sich beim Arrest um die Möglichkeit der Teilnahme vom Gläubiger an dem Verteilungsverfahren, die sich nach der südkoreanischen Zivilvollstreckungsordnung auf der Gültigkeit des Arrests beruht. Davon geht der tatsächliche Grund aus, den vor der Ausschlagung der Erbschaft gegen den Erben vollgezogenen Arrest als wirksam zu erkennen. Außerdem ist §1022 des südkoreanischen BGB auszulegen, dass der vorläufige Erbe im Rahmen seiner Verwaltungspflicht die gegen den endgültigen Erben (der nach der Ausschlagung des ersteren die Erbschaft annimmt) auch wirksamen Rechtsgeschäfte vornehmen kann. Im Licht dieser Erwägungen läßt sich die Entscheidung des Gerichtshofs verstehen.
Ferner kommt es in Betracht, ob die Argumente im Urteil auf andere Arten des vorläufigen Rechtsschutzes oder auf die Zwangsvollstreckungen Anwendung finden könnten. Wenn das Gericht, auf Antrag des Gläubigers an den Erblasser, gegen den Erben auf den zum Nachlass gehörenden Streitgegenstand einstweilige Verfügungen anordnet und die Vollziehungen derer vornimmt, oder wenn das Gericht wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, Zwangsvollstreckungen vornimmt, sind solche Vollziehungen oder Zwangsvollstreckungen unbeschadet der Ausschlagung der Erbschaft wirksam. Dagegen sind weder die Zwangsvollstreckungen auf den Antrag des an den Erblasser Anspruch habenden Gläubigers in das eigene Vermögen des Erben, noch die Zwangsvollstreckungen wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben in die Erbschaft, wirksam nach der Ausschlagung der Erben, weil sie gegen die Rückwirkung der Ausschlagung verstoßen. Außerdem unterscheidet sich nach der Ausschlagung der Erbschaft der Antragsgegner des Arrestbeschlusses vom endgültigen Erben. Die Frage, welcher von denen den Widerspurch oder die Anfechtung(die südkoreanische Zivilvollstreckungsordnung vorsieht zwei unterschiedliche Rechtswege gegen den Arrestbeschluss) beantragen kann, ist noch zu berücksichtigen.