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Erster Teil Das Edikt und seine Auslegung
§ 1 Das Edikt wider den dolus
§ 2 Subsidiarität und Infamie
§ 3 Der Haftungstatbestand
Zweiter Teil Anwendungsfälle
§ 4 Täuschung im Rechtsverkehr
§ 5 Andere Vermögensschäden
§ 6 Eigentumsverletzung
§ 7 Beeinträchtigung obligatorischer Rechte
§ 8 Unvollkommene Verbindlichkeiten
Fazit
Literaturverzeichnis
Quellenverzeichnis

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Actio de dolo : Arglistklage im römischen Recht 이용현황 표 - 등록번호, 청구기호, 권별정보, 자료실, 이용여부로 구성 되어있습니다.
등록번호 청구기호 권별정보 자료실 이용여부
0002613327 LM 340.54 -A20-1 서울관 서고(열람신청 후 1층 대출대) 이용가능

출판사 책소개

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Die romische Arglistklage kennzeichnet ein Missverhaltnis von Potential und tatsachlichem Anwendungsbereich: Sie erfasst jeglichen mit Vorsatz herbeigefuhrten Vermogensnachteil und damit sogar Falle, in denen sich der Schaden aus der Vorenthaltung einer Leistung ergibt. Um einem Zirkelschluss zu wehren, wenden die romischen Juristen die Klage nur in Anlehnung an einen schon vorhandenen Anspruch an, der als Vorbild fur die Haftung taugt. Die Arglistklage wird so zum Vehikel fur einen Analogieschluss.

≫Actio de dolo. The Roman action for fraud≪

The Roman action for fraud is characterised by a disproportion between its potential and actual scope: It covers any financial loss caused deliberately and thereby even cases in which damage results from the withholding of a benefit. In order to avoid a circular argument, Roman lawyers apply the lawsuit only on the basis of an already existing claim, which serves as a model for the liability for fraud. The corresponding action thus becomes a tool for analogical reasoning.

Die romische Arglistklage, entfernter Vorlaufer des heutigen Schadensersatzanspruchs aus
826 BGB, kennzeichnet ein Missverhaltnis von Potential und tatsachlichem Anwendungsbereich: Sie erfasst jeglichen mit Vorsatz herbeigefuhrten Vermogensnachteil und damit sogar Falle, in denen sich der Schaden aus der Vorenthaltung einer vom Klager begehrten Leistung ergibt. So entsteht die Gefahr eines Zirkelschlusses, indem die Arglistklage erst den Anspruch auf die Leistung schafft, deren Verweigerung dem Beklagten zum Vorwurf gemacht wird. Um dieser Gefahr zu wehren, legen die romischen Juristen besonderes Augenmerk auf die Subsidiaritat. Ihr unterliegt die Klage schon seit ihrer Einfuhrung im ersten vorchristlichen Jahrhundert, damit sie das vorhandene Anspruchssystem nicht stort. In Ausdehnung des zugrundeliegenden Rechtsgedankens wenden die Juristen die Arglistklage nur in Anlehnung an ein schon vorhandenes Klagerecht an, das als Vorbild fur die Haftung taugt. Die Arglistklage wird so zum Vehikel fur einen Analogieschluss und tritt in Konflikt mit anderen Instrumenten, die dieselbe Funktion erfullen.