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Abkürzungsverzeichnis 15
A. Einleitung 17
I. Anlass und Ziel der Untersuchung 19
II. Gang der Darstellung 21
B. Bedeutung und Ursprung des Reverse Engineering 23
I. Definition und Herkunft des Begriffs 23
1. Das Phänomen des Reverse Engineering 23
2. Ursprung des Reverse Engineering 26
3. Der Reverser 27
II. Motive und Methodik des Reverse Engineering 28
1. Dreiklang der Leitmotive 28
a) Private und wissenschaftliche Forschung 28
b) Betriebsinterne Motivation 29
c) Gewerbliche Motivation 31
2. Methodik des Reverse Engineering 33
III. Wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung 36
C. Die Reverse Engineering-Freiheit des GeschGehG 40
I. Die Reverse Engineering-Freiheit im Einzelnen 41
1. Unionsrechtliche Vorgaben undUmfang der Legalisierung 42
2. Objekt des Reverse Engineering 45
3. Erlaubte Handlungen 46
4. Berechtigung des Reversers 48
5. Voraussetzungen an die Informationsverwertung 50
II. Ziele der Legalisierung 51
1. Funktionstüchtiger Binnenmarkt für Forschung und
Innovation 51
a) Kooperations- und Innovationsförderung 52
b) Rechtsangleichung 53
c) Ökonomische Bewertung der Förderungswirkung 56
2. Förderung von KMU 58
3. Zusammenfassung 60
III. Rechtfertigung einer Reverse Engineering-Freiheit 60
1. Vergleich mit der rechtlichen Bewertung in den Vereinigten
Staaten von Amerika 61
2. Rechtslage in Deutschland 64
IV. Zusammenfassung der Ergebnisse zur Reverse EngineeringFreiheit 67
D. Zielobjekt des Reverse Engineering - das Geschäftsgeheimnis 69
I. Definition des Geschäftsgeheimnisbegriffs 70
1. Die Unterscheidung von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen 71
2. Umbenennung von Begriffsmerkmalen 72
a) Das Bezugsobjekt eines Geschäftsgeheimnisses 73
b) Geheimhaltung - alias fehlende Offenkundigkeit 74
c) Zwischenergebnis 76
3. Der wirtschaftliche Wert - alias Unternehmensbezug 76
4. Geheimhaltungsmaßnahmen als neues Begriffsmerkmal 78
5. Das Geheimhaltungsinteresse 81
a) Harmonisierungscharakter der Richtliniendefinition 82
b) Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht 83
c) Zwischenergebnis 84
6. Zusammenfassung 84
II. Der Einfluss des Reverse Engineering aufden
Geschäftsgeheimnisbegriff 85
1. Schutzverlust durch die Produktvermarktung 85
2. Einfluss des Reverse Engineering aufdie leichte
Zugänglichkeit verkörperter Informationen 88
a) Kriterien zur Bestimmung der leichten Zugänglichkeit 89
aa) Berücksichtigung von lauterkeitsrechtlichen
Aspekten 89
bb) Ausschließliche Berücksichtigung des
bestimmungsgemäßen Gebrauchs 90
cc) Beurteilung nach dem objektiven (Analyse-)Aufwand 92
(1) Ausgleich zwischen Schutzinteressen und
Gemeinfreiheit 92
(2) Förderung der Rechtssicherheit 94
(3) Die Gefahr der Legalisierung ungewollter
Betriebsspionage 94
dd) Zwischenergebnis 96
b) Maßstab des objektiven (Analyse-)Aufwands 96
aa) Der Durchschnittsfachmann als
Beurteilungshorizont 96
bb) Die Erheblichkeitsschwelle der leichten
Zugänglichkeit 98
c) Zwischenergebnis 101
3. Einfluss des Reverse Engineering aufdie Angemessenheit der
Geheimhaltungsmaßnahmen 101
III. Zusammenfassung des Einflusses des Reverse Engineering auf
den Geschäftsgeheimnisbegriff 103
E. Reverse Engineering im Wirkungsbereich der
Sonderschutzrechte 106
I. Lauterkeitsrechtliche Aspekte des Reverse Engineering 106
1. Verhältnis des Geheimnisschutzrechts zum Lauterkeitsrecht 107
a) Rechtsnatur von Geschäftsgeheimnissen 108
aa) Strukturelle Konzeption als Ausgangspunkt 108
bb) Qualitative Ausgestaltung des Geheimnisschutzrechts 110
b) Nähe zum Lauterkeitsrecht 114
c) Geheimnisschutzrecht als „Lauterkeitssonderrecht“ 115
d) Zwischenergebnis 117
2. Lauterkeitsrechtliche Beurteilung des Reverse Engineering 117
a) Lauterkeitsrechtliche Beurteilung der
Informationsgewinnung 118
b) Lauterkeitsrechtliche Beurteilung der
Informationsverwertung 119
aa) Reverse Engineering als unredliche
Kenntniserlangung im Sinne des § 4 Nr. 3 lit. c)
UWG 119
(1) Beschränkung auf gewerblich motiviertes
Reverse Engineering 120
(2) Nachahmung eines Leistungsergebnisses 121
(3) Unredliches Erlangen von Kenntnissen und
Unterlagen 123
(4) Zwischenergebnis 126
bb) Die sklavische Nachahmung mithilfe des Reverse
Engineering als Sonderfall des Nachahmungsschutzes
(§4 Nr. 3UWG) 126
(1) Unlauterkeit der sklavischen Nachahmung 128
(2) Zwischenergebnis 129
cc) Reverse Engineering als gezielte Behinderung im
Sinne des § 4 Nr. 4 UWG 129
(1) Geschäftliche Handlung gegenüber einem
Mitbewerber 130
(2) Reverse Engineering als gezielte Behinderung 130
(3) Sonderfall der sklavischen Nachahmung mithilfe
des Reverse Engineering 133
(4) Zwischenergebnis 134
dd) Beurteilung des Reverse Engineering nach
der Generalklausel des Lauterkeitsrechts
(§3Abs. 1UWG) 135
(1) Bewertung des Reverse Engineering im
Allgemeinen 135
(2) Sonderfall der sklavischen Nachahmung mithilfe
des Reverse Engineering 136
(3) Zwischenergebnis 138
ee) Zusammenfassung der lauterkeitsrechtlichen
Bewertung der Informationsverwertung 139
c) Sonderfall der sklavischen Nachahmung mithilfe des
Reverse Engineering 139
aa) Für und Wider einer Beschränkung 141
bb) Vereinbarkeit mit den
Harmonisierungsbestrebungen 143
cc) Normative Verortung einer Beschränkung 146
d) Zwischenergebnis 147
3. Zusammenfassung der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung
des Reverse Engineering 148
II. Reverse Engineering von urheberrechtlich geschützten
Produkten 149
1. Verhältnis des Geheimnisschutzrechts zum Urheberrecht 150
a) Normenverhältnis als solches 151
b) Auswirkungen des Verhältnisses aufdie Beurteilung des
Reverse Engineering 152
c) Zwischenergebnis 154
2. Urheberrechtlicher Softwareschutz 154
a) Eingriffshandlungen durch Reverse Engineering 155
aa) Vervielfältigung des Computerprogramms - § 69c
Nr. 1 UrhG 156
bb) Umarbeitung des Computerprogramms - § 69c Nr. 2
UrhG 159
cc) Verbreitung des Computerprogramms - § 69c Nr. 3
UrhG 160
dd) Zwischenergebnis 161
b) Grenzen des urheberrechtlichen Softwareschutzes 162
aa) Die Reverse Engineering-Schranke des Urheberrechts
-§69e UrhG 162
(1) Interoperabilität als notwendiger Zweck 163
(2) Reverse Engineering als ultima ratio 166
(3) Der Reverser als berechtigte Person im Sinne des
§ 69e Abs. 1 Nr. 1 UrhG 168
(4) Die Übernahme von Schnittstelleninformationen 169
(a) Die Übernahme der
Schnittstellenspezifikation 169
(b) Die Übernahme der
Schnittstellenimplementierung 170
(c) Zwischenergebnis 173
(5) Die Übernahme sonstiger Informationen 174
(a) Auslegung nach dem Wortlaut 175
(b) Systematische Auslegung 175
(c) Teleologische Auslegung und die
urheberrechtskonforme Umsetzung 176
(d) Übereinstimmung mit Wertungen des
Geheimnisschutzrechts 179
(6) Zusammenfassung der Ergebnisse zu § 69e UrhG 181
bb) Reverse Engineering als erlaubte Handlung im Sinne
des § 69d UrhG 182
(1) Die Fehlerbeseitigung - § 69d Abs. 1 UrhG 182
(2) Urheberrechtliche Testklausel - § 69d Abs. 3
UrhG 186
(3) Die anschließende Verwendung der gewonnenen
Informationen 190
(a) Verwendung der nach § 69d Abs. 3 UrhG
gewonnenen Informationen 190
(b) Verwendung der nach § 69d Abs. 1 UrhG
gewonnenen Informationen 191
(c) Zwischenergebnis 192
c) Zusammenfassung des urheberrechtlichen
Softwareschutzes 193
3. Produktschutz nach dem allgemeinen Urheberrecht 195
a) Schutzfähige Analyseprodukte 195
b) § 14 UrhG als Schutz vor ReverseEngineering 197
aa) Werkseingriff 198
bb) Gefährdung der Urheberinteressen 199
cc) Interessenabwägung 201
dd) Bedeutung des Schutzes für Reverse EngineeringVorhaben 202
c) Schutz vor der Informationsverwertung nach § 23 UrhG 203
d) Zusammenfassung der Beurteilung des Reverse
Engineering nach dem allgemeinen Urheberrecht 205
4. Zusammenfassung der urheberrechtlichen Beurteilung des
Reverse Engineering 206
III. Reverse Engineering von patentrechtlich geschützten
Produkten 207
1. Verhältnis des Geheimnisschutzrechts zum Patentrecht 210
2. Informationsgewinnung im Rahmen des Reverse
Engineering als Eingriffin das Patentrecht 211
a) Analyse als patentrechtlich relevanteHandlung 212
b) Ausschluss eines patentrechtlichen Schutzes aufgrund
Erschöpfung 213
aa) Erschöpfung bei Sachpatenten 214
bb) Erschöpfung beim Verfahrenspatent und bei
Verfahrenserzeugnissen 217
c) Zwischenergebnis 218
d) Rechtfertigung mithilfe des patentrechtlichen
Versuchsprivilegs - § 11 Nr. 2 PatG 219
aa) Schnittmenge mit der Reverse Engineering-Freiheit 220
bb) Divergenz zur Reverse Engineering-Freiheit 222
e) Zusammenfassung der patentrechtlichen Bewertung der
Informationsgewinnung durch Reverse Engineering 224
3. Patentrechtliche Bewertung der Informationsverwertung 224
4. Zusammenfassung der patentrechtlichen Beurteilung des
IV. Zusammenfassung der Ergebnisse zum Reverse Engineering im
Wirkungsbereich der Sonderschutzrechte 228
F. Vertragliche Beschränkungsmöglichkeiten des Reverse
Engineering 230
I. Beschränkung der Informationsgewinnung 231
1. Bei nicht öffentlich verfügbar gemachten Produkten 231
2. Bei öffentlich verfügbar gemachten Produkten 232
a) Beschränkung durch Individualvertrag 232
b) Beschränkung durch allgemeine Geschäftsbedingungen 234
II. Beschränkung der Informationsverwertung 237
1. Bei nicht öffentlich verfügbar gemachten Produkten 237
2. Bei öffentlich verfügbar gemachten Produkten 239
III. Auswirkungen aufdie anderen Sonderschutzrechte 240
G. Ergebnisse der Untersuchung 243
Literaturverzeichnis 249

이용현황보기

Reverse Engineering im Spannungsfeld der Sonderschutzrechte : eine urheber-, patent- und lauterkeitsrechtliche Analyse des Reverse Engineering vor dem Hintergrund des harmonisierten Geheimnisschutzrechts 이용현황 표 - 등록번호, 청구기호, 권별정보, 자료실, 이용여부로 구성 되어있습니다.
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출판사 책소개

알라딘제공
In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 legalisiert das neue deutsche Geheimnisschutzrecht in 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG erstmals ausdrucklich das Phanomen des Reverse Engineering. Gegenstand der Arbeit ist eine umfassende Untersuchung der neuen Reverse Engineering-Freiheit. Hierzu entwickelt der Autor eine der Realitat des Wirtschaftslebens Rechnung tragende Definition des Reverse Engineering. Nach einer praxisorientierten Auslegung des 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG werden dessen Auswirkungen auf den gesamten unternehmerischen Know-how-Schutz beleuchtet. Im Mittelpunkt stehen dabei die Folgen fur das Urheber-, Patent- und Lauterkeitsrecht. Der Autor entwickelt hierbei zielorientierte Losungsvorschlage fur bisher unbeantwortete Rechtsfragen. In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 legalisiert das neue deutsche Geheimnisschutzrecht in 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG erstmals ausdrucklich das Phanomen des Reverse Engineering. Gegenstand der Arbeit ist eine umfassende Untersuchung der neuen Reverse Engineering-Freiheit. Hierzu entwickelt der Autor eine der Realitat des Wirtschaftslebens Rechnung tragende Definition des Reverse Engineering. Nach einer praxisorientierten Auslegung des 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG werden dessen Auswirkungen auf den gesamten unternehmerischen Know-how-Schutz beleuchtet. Im Mittelpunkt stehen dabei die Folgen fur das Urheber-, Patent- und Lauterkeitsrecht. Der Autor entwickelt hierbei zielorientierte Losungsvorschlage fur bisher unbeantwortete Rechtsfragen. In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 legalisiert das neue deutsche Geheimnisschutzrecht in 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG erstmals ausdrucklich das Phanomen des Reverse Engineering. Gegenstand der Arbeit ist eine umfassende Untersuchung der neuen Reverse Engineering-Freiheit. Hierzu entwickelt der Autor eine der Realitat des Wirtschaftslebens Rechnung tragende Definition des Reverse Engineering. Nach einer praxisorientierten Auslegung des 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG werden dessen Auswirkungen auf den gesamten unternehmerischen Know-how-Schutz beleuchtet. Im Mittelpunkt stehen dabei die Folgen fur das Urheber-, Patent- und Lauterkeitsrecht. Der Autor entwickelt hierbei zielorientierte Losungsvorschlage fur bisher unbeantwortete Rechtsfragen.