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Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Kapitel 1: Einleitung
A. Anlass der Arbeit
B. Untersuchungsgegenstand
C. Ziel und Gang der Untersuchung
Kapitel 2: Unterhaltsvereinbarungen im deutschen
Sach- und Verfahrensrecht
A. Gesetzliche Unterhaltsansprüche
B. Unterhaltsbegriff
C. Zwecke von Unterhaltsvereinbarungen
D. Arten von Unterhaltsvereinbarungen und Vertragstypen
E. Zulässigkeit von Unterhaltsvereinbarungen
F. Anpassung der Unterhaltsvereinbarung an veränderte Umstände
G. Einordnung von Unterhaltsvereinbarungen im deutschen
Verfahrensrecht
Kapitel 3: Unterhaltsvereinbarungen im internationalen
Privat- und Zivilverfahrensrecht
A. Überblick
B. Unterschiede in der Behandlung von Unterhaltsvereinbarungen
in den europäischen Regelwerken zum IPR und IZVR
C. Der sachliche Anwendungsbereich der EuUntVO
D. Einordnung einzelner Arten von Vereinbarungen
E. Regelungsvorschlag
Kapitel 4: Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
Literaturverzeichnis
Sachverzeichnis

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Unterhaltsvereinbarungen : eine Untersuchung zum deutschen und internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht 이용현황 표 - 등록번호, 청구기호, 권별정보, 자료실, 이용여부로 구성 되어있습니다.
등록번호 청구기호 권별정보 자료실 이용여부
0003039065 LM 346.015 -A23-2 서울관 서고(열람신청 후 1층 대출대) 이용가능

출판사 책소개

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Unterhaltsvereinbarungen in Familienbeziehungen liegen an der Schnittstelle von Vertrags- und Familienrecht. Ausgehend von einem weiten Unterhaltsbegriff beleuchtet Carolin Scheuer, welche Arten von Unterhaltsvereinbarungen im deutschen Recht typischerweise in Erscheinung treten und welche materiell- und prozessrechtlichen Regeln auf sie anwendbar sind. Sodann untersucht sie die Anwendbarkeit der Europaischen Unterhaltsverordnung, der Brussel Ia-Verordnung, des Haager Unterhaltsprotokolls und der Rom I-Verordnung auf Unterhaltsvereinbarungen. Sie zeigt auf, dass samtliche Vereinbarungen der Europaischen Unterhaltsverordnung und dem Haager Unterhaltsprotokoll unterfallen, soweit sie Anspruche aufgrund einer Familienbeziehung regeln, die der Bedarfsdeckung des Glaubigers dienen. Auf das Bestehen gesetzlicher Unterhaltspflichten kommt es fur die Einordnung aus Grunden der Rechtssicherheit nicht an.

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