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Kapitel
Künstliche Intelligenz als Herausforderung
für das öffentliche Haftungsrecht
A. Untersuchungsgegenstand
B. Terminologische und technische Grundlagen der künstlichen Intelligenz
I. Begriffsherkunft
II. Definitionsversuch der Hochrangigen Expertengruppe für Künstliche Intelligenz
III. Hiesiger Definitionsansatz
1. Lernmethodik und Intransparenz
a) Maschinelles Lernen (selbstlernende Algorithmen)
aa) Überwachtes Lernen
bb) Verstärkendes Lernen
cc) Unüberwachtes Lernen
dd) Semi-überwachtes Lernen
b) Tiefgehendes Lernen (künstliche neuronale Netze)
c) Abgrenzung zu Algorithmen im herkömmlichen Sinne
2. Autonomie
3. Entscheidung für die schwache Kl-Hypothese
C. Themeneingrenzung
D. Methodik der Arbeit
Kapitel 2
Historische und dogmatische Herleitung des Instituts
der Gefährdungshaftung im bürgerlichen und öffentlichen Recht
A. Die zivilrechtliche Gefährdungshaftung als Orientierungsmarke
I. Konzeption und historische Entwicklung der Gefährdungshaftung
II. Grundlagen der Schadensdogmatik
III. Rechtswidrigkeitslosigkeit
IV. Keine Analogiefähigkeit spezieller Gefährdungshaftungstatbestände
1. Vorbehalt des Gesetzes
2. Enumerationsprinzip
V. Ergebnis
B. Das Institut der öffentlich-rechtlichen Gefährdungshaftung
I. Historische Entwicklung
1. Naturrecht
2. Anerkennung des Staates als (Haftungs-)Subjekt
3. Allgemeines Preußisches Landrecht.
4. Von der Kaiserzeit bis zur Weimarer Zeit
a) Gesetzgebungsakte.
b) Ansichten der Rechtsgelehrten
5. Nationalsozialismus
6. Streit um die Anerkennung des Instituts von der Nachkriegszeit bis zu den
1980er Jahren
a) Ernst Forsthoff und Karl Zeidler als Verfechter des Instituts in den 1950er
Jahren
aa) Ernst Forsthoff.
bb) Karl Zeidler
b) Der 41. Deutsche Juristentag im Jahr 1955
c) Staatsrechtslehrertagung im Jahr 1961
d) Die erste Verkehrsampel-Entscheidung des BGH im Jahr 1970
aa) Gegenstand der Entscheidung
bb) Kritik aus dem Schrifttum
cc) Eigene Stellungnahme.
dd) Ergebnis
e) Gescheiterter Versuch einer Kodifikationder Staatshaftung im Jahr 1981
aa) Hintergrund und Regelungsziel des Staatshaftungsgesetzes
bb) Tendenzen gen Gefährdungshaftung
cc) Konsequenzen aus dem gescheiterten Staatshaftungsgesetz
f) Die zweite Verkehrsampel-Entscheidung des BGH im Jahr 1986
aa) Gegenstand und Einordnung der Entscheidung
bb) Überschreiten der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung
(1) Maßstabsbildung
(2) Gefährdungshaftung als Systembruch
(3) Gewaltenteilungsprinzip
(4) Haushaltsprärogative des Parlaments
7. Fazit
II. Dogmatische Anknüpfungspunkte einer Gefährdungshaftung im System des öffentlichen Haftungsrechts
1. Verobjektivierte Erweiterung der Amtshaftung
2. Garantiehaftung
3. Enteignungsgleicher Eingriff
4. Allgemeiner Aufopferungsanspruch
5. Billigkeitshaftung
6. Ergebnis
III. Herleitung einer Gefährdungshaftung als eigenständiges Institut des öffentlichen
Haftungsrechts
1. Zivilrechtliche Haftungsgründe
2. Gegenüberstellung von zivilem und öffentlichem Haftungsrecht
3. Beherrschbarkeit der Gefahrenquelle sowie Vor- und Nachteilsprinzip als tragende Prinzipien der öffentlich-rechtlichen Gefährdungshaftung
4. Verfassungsrechtliches Gebot einer Gefährdungshaftung
5. Ergebnis
IV Anerkennung qua richterlicher Rechtsfortbildung oder de lege ferenda?
V. Charakteristika einer allgemeinen Gefährdungshaftung im öffentlichen Recht
1. Hoheitlich verursachte Gefahrenlage
2. Erfolgseintritt und Risikozusammenhang
3. Kein Verschuldenserfordernis
4. Rechtswidrigkeitslosigkeit
VI. Ergebnis
Kapitel 3
Notwendigkeit einer öffentlich-rechtlichen Gefährdungshaftung
beim hoheitlichen Einsatz von künstlicher Intelligenz
A. Verfassungsrechtliches Transparenzdefizit auf Primärebene
B. Künstliche Intelligenz als eigenständiges Haftungssubjekt?
I. Begründungsansätze zur Etablierung einer Rechtspersönlichkeit
1. Rechtsfähigkeit kraft Willensmacht
2. Rechtsfähigkeit kraft Verhaltenskontrolle
3. Rechtsfähigkeit kraft sozialer Anerkennung
4. Rechtsfähigkeit kraft moralischer Verantwortung
5. Teilrechtsfähigkeit als vermittelnder Ansatz.
II. Geschäfts- und Deliktsfähigkeit
1. Geschäftsfähigkeit
2. Deliktsfähigkei
III. (Teil-)Rechtsfähigkeit von Kl-Systemen de lege ferenda?
IV. Ergebnis: Keine Teilrechtsfähigkeit de lege ferenda
C. Unzulänglichkeit der tradierten staatshaftungsrechtlichen Institute.
I. Amtshaftungsanspruch
1. Jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes
a) Private Programmierer als Zurechnungssubjekte
aa) Programmierer als Beliehene?.
bb) Programmierer als Verwaltungshelfer?
b) Künstliche Intelligenz als Zurechnungssubjekt?
aa) Künstliche Intelligenz als Beamter?
bb) Künstliche Intelligenz als Beliehener oder Verwaltungshelfer?
cc) Tatbestandsausschluss bei „ausbrechenden Kl-Entscheidungen“
2. Amtspflichtverletzung und Rechtswidrigkeit
a) Amtspflichtverletzung der Programmierer
b) Amtspflichtverletzung der künstlichen Intelligenz?
c) Amtspflichtverletzung des Amtsträgers im Rahmen der Auswahl, Überwachung und des Einsatzes von künstlicher Intelligenz
aa) Auswahl
(1) Auswahl des Kl-Systems
(2) Auswahl der Trainingsdaten
bb) Bedienung
cc) Überwachung
3. Kausaler Schaden
a) Beweisschwierigkeiten
b) Lösungsansätze
c) Ergebnis
4. Verschulden
a) Verschulden der Programmierer
b) Verschulden der künstlichen Intelligenz?
c) Verschulden des Amtswalters im Rahmen derAuswahl, Überwachung und
des Einsatzes von künstlicher Intelligenz?
5. Rechtsfolge: Schadensersatz in Geld
6. Ergebnis
II. Haftung des Hoheitsträgers aus öffentlich-rechtlichem Schuldverhältnis
III. Haftung des Hoheitsträgers analog § 831 BGB
IV. Enteignender und enteignungsgleicher Eingriffsowie Aufopferung
1. Enteignender und enteignungsgleicher Eingriff
a) Eigentum als Schutzgut
b) Hoheitlicher unmittelbarer Eingriff
aa) Wandel des Eingriffskriteriums
bb) Spezielle KI-Gefährdungslagen als Teilmenge des enteignenden bzw.
enteignungsgleichen Eingriffs?
c) Sonderopfer bzw. Rechtswidrigkeit als Indiz
d) Rechtsfolge: Entschädigung.
2. Allgemeiner Aufopferungsanspruch
a) Anspruchsvoraussetzungen
b) Rechtsfolge: Entschädigung einschließlich Schmerzensgeld
3. Ergebnis
V. Abschließende Fallbeispiele
D. Gefährdungshaftung als Lösungsmodell
I. Zivilrecht
1. Zivilrechtliche Überlegungen zur Einführung einer Gefährdungshaftung für
Kl-Systeme
2. Kritik an einem Gefährdungshaftungstatbestand für Kl-Systeme
3. Eigene Stellungnahme
II. Öffentliches Recht
1. Verfassungsrechtliche Indikation für eine spezielle öffentlich-rechtliche Gefährdungshaftung de lege ferenda
2. Kein Durchgreifen zivilrechtlicherKritikpunkte
3. Zwischenergebnis
III. Der Gesetzgeber als Adressat des hiesigen Lösungsansatzes
Kapitel 4
Öffentlich-rechtliche Gefährdungshaftung
für den exekutiven Einsatz von Kl-Systemen de lege ferenda
A. Gesetzgebungsvorschlag
I. Gesetzgeberische Szenarien
1. Kodifizierung des Staatshaftungsrechts
2. KI-spezifische Regelungen in einem bestimmten Bereich
3. Zivilrechtlicher Gefährdungshaftungstatbestand für Kl-Systeme
II. Gesetzgeberische Ausgestaltung
1. Ausformung des Tatbestands
a) Norminhalt und Normadressat
b) Typisierung des Gefährdungshaftungstatbestands
aa) Kl-Gefahr
bb) Rechtsgutverletzung
cc) Haftungsbegründende Kausalität
dd) Schaden und haftungsausfüllende Kausalität
ee) Risikozusammenhang
(1) Gesetzgeberische Ausgestaltung des Risikozusammenhangs
(2) Typischer Kl-Schaden
(3) Beweislast
2. Rechtsfolge
a) Inhalt und Umfang
b) Haftungsausschlüsse und -begrenzungen
aa) Haftungsausschluss bei unabwendbarem Ereignis oder höherer Gewalt?
bb) Haftungsbegrenzung durch Höchstbetragshaftung?
cc) Haftungsbegrenzung bei Mitverschulden
3. Verjährung und Anspruchskonkurrenzen
a) Verjährung
b) Anspruchskonkurrenzen
4. Rechtsweg und Zuständigkeit.
a) „Große Lösung“
b) „Kleine Lösung“
5. Regelungsvorschlag
B. Ausblick
Literaturverzeichnis
Sachwortverzeichnis

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Künstliche Intelligenz und Gefährdungshaftung im öffentlichen Recht : zur Notwendigkeit der Einführung eines speziellen Gefährdungshaftungstatbestands 이용현황 표 - 등록번호, 청구기호, 권별정보, 자료실, 이용여부로 구성 되어있습니다.
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출판사 책소개

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Aufgrund ihrer Lernfahigkeit und Intransparenz birgt der Einsatz von KI besondere Risiken. Die Frage, ob der Staat KI gegenuber dem Burger einsetzen darf, hangt insoweit entscheidend von der Reichweite der Haftung auf Sekundarebene ab. Das geltende Staatshaftungsrecht bietet keinen ausreichenden Sekundarrechtsschutz. Vielmehr bedarf es der Einfuhrung eines offentlich-rechtlichen Gefahrdungshaftungstatbestands, der einen angemessenen Ausgleich fur die KI-spezifischen Risiken schafft.

≫Artificial Intelligence and Strict Liability in Public Law. On the Necessity of Introducing a Special Endangering Liability Statute≪: Due to its learning ability and intransparency, the use of AI entails particular risks. In this respect, the question of whether the state may use AI vis-a-vis citizens depends crucially on the scope of liability at the secondary level. The current state liability law does not provide sufficient secondary legal protection. Instead, there is a need for the introduction of a public-law strict liability statute that provides adequate compensation for the AI-specific risks.

KI ist eine hoch innovative, aber zugleich risikoreiche Technologie. Aufgrund ihrer Lernfahigkeit und Autonomie sind ihre Entscheidungen aus ex ante Sicht kaum vorhersehbar. Auch aus ex post Perspektive bleibt ein Transparenzdefizit bestehen. Aufgrund der mit dem Einsatz von KI-Systemen verbundenen spezifischen Risiken stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Staat gegenuber dem Burger KI einsetzen darf. Dabei hangt das ≫Ob≪ des hoheitlichen KI-Einsatzes entscheidend von der Reichweite der Haftung des Staates auf Sekundarebene ab. Das uberkommene Staatshaftungsrecht bietet hierfur de lege lata keinen ausreichenden Sekundarrechtsschutz. Der hoheitliche KI-Einsatz ware ohne die Implementierung eines angemessenen Haftungstatbestands auf Sekundarebene verfassungswidrig. Aus diesem Blickwinkel heraus fordert Pauli die Einfuhrung eines speziellen offentlich-rechtlichen Gefahrdungshaftungstatbestands, den sie abschließend in einem konkreten Gesetzgebungsvorschlag ausformt.

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